Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 54/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB54.23.0

ZivilrechtVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. September 2023 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

"Die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen vom 21.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.05.2023, Az. 29 XIV(B) 18/23 wird kostenpflichtig zurückgewiesen."

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-54-23#rd_1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-54-23#rd_2

1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Nach den insoweit anzuwendenden Maßstäben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 48/20, InfAuslR 2025, 435 Rn. 5 mwN) fehlt es entgegen der Rechtsbeschwerde weder an der gebotenen Begründungstiefe zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, noch liegt ein Begründungsmangel hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG vor. Dem Haftantrag ist zu entnehmen, dass die Ausstellung der Passersatzpapiere durch die algerischen Behörden in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Sachbeweis vorliegt, durchschnittlich vier bis zwölf Wochen in Anspruch nimmt. Die sich daran anschließende Zeit von vier Tagen für die Flugorganisation ist so kurz bemessen, dass sie keiner gesonderten Begründung bedurfte. Auch die Darlegungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung sind ausreichend. Es bedurfte entgegen der Rechtsbeschwerde keiner gesonderten Ausführungen dazu, dass die Abschiebung auch im Falle der Vorlage der Passersatzpapiere erst nach zwölf Wochen noch innerhalb des Haftzeitraums hätte organisiert werden können. Die Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftzeitraum ist nicht für alle denkbar eintretenden Umstände im Haftantrag im Einzelnen darzulegen. Für die Zulässigkeit des Haftantrags reicht aus, dass sich aus diesem die eingeplante Dauer der bis zur Abschiebung durchzuführenden Schritte ergibt, was vorliegend der Fall ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-54-23#rd_3

2. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht auch die vom Amtsgericht bei der Haftanordnung getroffene Prognose nicht beanstandet, dass die Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums und damit innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2026 geltenden Fassung - im Folgenden: aF) durchgeführt werden kann. Nach dem maßgeblichen Kenntnisstand des Haftrichters bei der Haftanordnung musste dieser aufgrund der von der beteiligten Behörde dargelegten voraussichtlichen Dauer der für die Abschiebung erforderlichen Schritte (Beschaffung der Passersatzpapiere, Flugbuchung) nicht annehmen, dass die Abschiebung innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aF voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, MigRI 2025, 26 Rn. 20 mwN). Weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG waren nicht veranlasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-54-23#rd_4

3. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses war wie geschehen gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wegen offenkundiger Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XIII ZB 43/21, juris Rn. 9). Wie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, ist das Landgericht entgegen der Formulierung im Tenor - zu Recht - von einer Beschwerde nicht des Betroffenen, sondern seiner Vertrauensperson ausgegangen. Diese war gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil ihr aus eigenem Recht gestellter (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, MigRI 2024, 233 Rn. 7 ff.) Haftaufhebungsantrag vom Amtsgericht zurückgewiesen worden war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-54-23#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer