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Artikel 2 · BT-Drs. 19/10047 · S. 49

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmli-
chen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Das Vorliegen
eines zulässigen Antrags gehört zu den Verfahrensgarantien des Artikels 104 Absatz 1 Satz 1 GG und ist daher in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Der vorgeschlagene Absatz 3 gestattet der Verwaltungsbehörde, die Begründung des Antrags auf Freiheitsentzie-
hung noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz zu ergänzen. Die Regelung stellt damit ausdrücklich klar,
dass ein Nachholen des Antrags oder die Ergänzung eines lückenhaften Antrags nach einem entsprechenden rich-
terlichen Hin-weises auch noch in der Beschwerdeinstanz zulässig ist.

BT-Drs. 19/10047 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/10047, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 174.711–175.623 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7fa95cea0627710d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP