Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 420 Anhörung; Vorführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 9/10Freiheitsentziehungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Anordnung der Sicherungshaft; Anhörung durch beauftragten Richter im Beschwerdeverfahren; Sicherungshaft gegen Familien mit minderjährigen KindernZitiert von 11
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 3/10Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen; Anforderungen an die Anhörung durch den Haftrichter bei Anordnung der AbschiebehaftZitiert von 13
- BGH, 10.11.2020 – XIII ZB 58/19Abschiebungshaftsache: Heilung von Mängeln des Haftantrags; Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes; Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer; Folge einer nicht ausreichenden Durchdringungstiefe der Anhörung des BetroffenenZitiert von 1
- BGH, 22.06.2017 – V ZB 146/16Unterbringungssache: Persönliche Anhörung trotz ansteckender Krankheit des BetroffenenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Paderborn, 10.03.2026 – 11 XIV(B) 144/26Zitiert von 1
- LG Paderborn, 05.12.2025 – 5 T 332/25
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZB 61/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 420 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/420#abs-1 (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/420#abs-2 (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/420#abs-3 (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/420#abs-4 (4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.