Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LG Berlin, 16.11.2022 – 83 T 34/22
- AG Meiningen, 18.01.2021 – 3 XVII 234/19Zitiert von 1
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 39/18Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine einheitliche Beschwerdeentscheidung über einen beantragten Betreuerwechsel und einen Einwilligungsvorbehalt; Erforderlichkeit der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung des EinwilligungsvorbehaltsZitiert von 4
- LG Lübeck, 14.12.2022 – 7 T 585/21
- LG Bielefeld, 29.09.2017 – 23 T 474/17
- LG Kleve, 23.04.2014 – 4 T 81/14
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 296 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/296#abs-1 (1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/296#abs-2 (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.