Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2022 – XII ZB 248/21Vergütung des Berufsbetreuers: Berechnung der Vergütung des ausscheidenden Betreuers bei Wechsel während eines laufenden Abrechnungsmonats
- BGH, 06.11.2024 – XII ZB 176/24Nichtberücksichtigung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person bei der BetreuerauswahlZitiert von 4
- BGH, 15.12.2021 – XII ZB 355/20Vergütung des Berufsbetreuers: Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen des Betreuten bei der Bestimmung seines Vermögensstatus; stichtagsgenaue Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen AbrechnungszeitraumsZitiert von 2
- BGH, 07.10.2020 – XII ZB 349/20Betreuungs- und Unterbringungssache: Anhörung des Betroffenen ohne Teilnahme des Verfahrenspflegers; Prüfung der Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die UnterbringungZitiert von 4
- BGH, 20.08.2014 – XII ZB 479/12Vergütungsfestsetzung für einen Vereinsbetreuer: Beachtlichkeit von Mängeln bei der Betreuerbestellung; Beachtlichkeit einer Untätigkeit des BetreuersZitiert von 3
- BGH, 27.02.2013 – XII ZB 543/12Betreuervergütung: Berechnung der zu vergütenden Monate bei Wechsel zu ehrenamtlichem BetreuerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
- AG Lübeck, 13.06.2025 – 420 XVII 48598
63 Entscheidungen zu § 287 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/287#abs-1 (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/287#abs-2 (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/287#abs-3 (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.