Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829#abs-1 (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829#abs-2 (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829#abs-3 (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 1829 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 15.05.2015 – 3 O 315/14Zitiert von 1
- LG Berlin, 30.06.2021 – 87 T 131/21
- BGH, 02.12.2015 – XII ZB 283/15Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des Vertragspartners gegen einen Aufhebungsbeschluss; Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen; erforderlicher Aktenvermerk bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post; Doppelvollmacht für den Urkundsnotar zur Entgegennahme der Genehmigung und deren Mitteilung an den VertragspartnerZitiert von 8
- OLG Köln, 06.03.2015 – 2 Wx 44/15
- OLG Zweibrücken, 09.11.2015 – 3 W 54/15
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 – VerfGH 44/24.VB-2
Zuletzt entschieden
- BFH, 05.11.2025 – II R 9/23Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom TreuhänderZitiert von 2
- BGH, 14.08.2024 – XII ZB 478/22Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen: Bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Voraussetzung für die Entstehung einer Einigungsgebühr; Ungewissheit über die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Grundstücksgeschäfts durch das Betreuungsgericht; Anpassung des ursprünglichen Vertragsentwurfs entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten VerfahrenspflegersZitiert von 5
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.06.2024 – VerfGH 62/24.VB-1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1829 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1829 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.