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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2286

BGBl. 2009 I S. 2286 · 8.205 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
                                         Drittes Gesetz
                               zur Änderung des Betreuungsrechts
                                               Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901a
   durch folgende Angaben ersetzt:
  „§ 1901a Patientenverfügung
  § 1901b    Gespräch zur Feststellung des Patienten-
             willens

  § 1901c    Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsor-

             gevollmacht“.

2. Nach § 1901 werden folgende §§ 1901a und 1901b
   eingefügt:
                       „§ 1901a
                  Patientenverfügung
     (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für
  den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich
  festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der

  Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
  Untersuchungen       seines   Gesundheitszustands,
  Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt
  oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der
  Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Le-
  bens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies
  der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten
  Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patien-
  tenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen wer-
  den.
     (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder tref-
  fen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht
  auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
  zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder
  den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustel-
  len und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er
  in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt
  oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist auf-
  grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu be-
  rücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche
  oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse
  Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvor-
  stellungen des Betreuten.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von
  Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
    (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patienten-
  verfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder

  Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Be-
  dingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
    (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte
  entsprechend.

                         § 1901b
                      Gespräch zur
            Feststellung des Patientenwillens

     (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche

  Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand

  und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und
  der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-
  rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage
  für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
     (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach
  § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche
  oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Ab-

  satz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Ver-

  trauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äu-
  ßerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebli-
  che Verzögerung möglich ist.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-
  tigte entsprechend.“
3. Der bisherige § 1901a wird § 1901c.
4. § 1904 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1904

                 Genehmigung des
     Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
     (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-
  suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-
  handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der
  Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
  begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf
  Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren
  und länger dauernden gesundheitlichen Schaden er-
  leidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme
  nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub
  Gefahr verbunden ist.
     (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der
  Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
  des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
  oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-
  gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme
  medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr
  besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterblei-
  bens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder
  einen schweren und länger dauernden gesundheitli-
  chen Schaden erleidet.
     (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2
  ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwil-
  ligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen
  des Betreuten entspricht.
BGBl. 2009, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
     (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2        2. § 298 wird wie folgt gefasst:
  ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und
  behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,
  dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Wi-
  derruf der Einwilligung dem nach § 1901a festge-
  stellten Willen des Betreuten entspricht.
     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Be-
  vollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1
  oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilli-
  gen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerru-
  fen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen aus-
  drücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.“

                      Artikel 2
                    Änderung
             des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 287 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach
  § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach
  Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtig-
  ten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“
                       „§ 298

              Verfahren in Fällen des
       § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   (1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreu-
ers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersu-
chung des Gesundheitszustands, eine Heilbehand-
lung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,
wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört
hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhö-
ren. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn
dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
  (2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach
§ 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
sonstigen Beteiligten anhören.
   (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist
stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens
eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist.

   (4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständi-
gengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll
nicht auch der behandelnde Arzt sein.“

                    Artikel 3

                  Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 29. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Die Bundesministerin der
                                          Brigitte Zypries

Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2286. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f7d03efaec185305….