Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2286
BGBl. 2009 I S. 2286 · 8.205 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Betreuungsrechts
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901a
durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 1901a Patientenverfügung
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patienten-
willens
§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsor-
gevollmacht“.
2. Nach § 1901 werden folgende §§ 1901a und 1901b
eingefügt:
„§ 1901a
Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich
festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustands,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt
oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der
Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Le-
bens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies
der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten
Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patien-
tenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen wer-
den.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder tref-
fen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht
auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder
den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustel-
len und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er
in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt
oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist auf-
grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu be-
rücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche
oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvor-
stellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von
Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patienten-
verfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder
Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Be-
dingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte
entsprechend.
§ 1901b
Gespräch zur
Feststellung des Patientenwillens
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche
Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand
und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und
der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-
rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage
für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach
§ 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche
oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Ab-
satz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Ver-
trauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äu-
ßerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebli-
che Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-
tigte entsprechend.“
3. Der bisherige § 1901a wird § 1901c.
4. § 1904 wird wie folgt gefasst:
„§ 1904
Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-
suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-
handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf
Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren
und länger dauernden gesundheitlichen Schaden er-
leidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme
nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-
gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme
medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr
besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterblei-
bens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder
einen schweren und länger dauernden gesundheitli-
chen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2
ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwil-
ligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen
des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 2. § 298 wird wie folgt gefasst:
ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und
behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,
dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Wi-
derruf der Einwilligung dem nach § 1901a festge-
stellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Be-
vollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilli-
gen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerru-
fen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen aus-
drücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.“
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 287 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach
§ 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach
Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtig-
ten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“
„§ 298
Verfahren in Fällen des
§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreu-
ers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersu-
chung des Gesundheitszustands, eine Heilbehand-
lung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,
wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört
hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhö-
ren. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn
dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach
§ 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
sonstigen Beteiligten anhören.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist
stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens
eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist.
(4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständi-
gengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll
nicht auch der behandelnde Arzt sein.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der
Brigitte Zypries
Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2286. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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