Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
- BGH, 24.09.2025 – XII ZB 513/24Berücksichtigung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen bei der Auswahl eines VerhinderungsbetreuersZitiert von 1
- AG Regensburg, 24.01.2024 – XVII 2813/10 (2)
- LG Bonn, 07.03.2024 – 4 T 334/23
- BGH, 08.05.2024 – XII ZB 577/23Betreuungssache: Ungeeignetheit eines von mehreren in einer Vorsorgevollmacht bestellten einzelvertretungsberechtigten Bevollmächtigten; Einrichtung einer KontrollbetreuungZitiert von 1
- BGH, 08.11.2005 – XI ZR 74/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
- AG Lübeck, 13.06.2025 – 420 XVII 48598
- AG Essen, 29.01.2025 – 73 XVII 1224/19 BZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1817 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817#abs-2 (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817#abs-3 (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817#abs-4 (4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817#abs-5 (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.