Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 232
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 138/13Betreuungsverfahren: Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegen Ablehnung der BetreuerentlassungZitiert von 3
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 438/16Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des VertrauensZitiert von 15
- BGH, 14.10.2020 – XII ZB 91/20Betreuungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines die Erstbeschwerde nicht selbst führenden BeteiligtenZitiert von 13
- LG Lübeck, 24.10.2024 – 7 T 475/24
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 410/19Betreuungssache: Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegen die Ablehnung eines BetreuerwechselsZitiert von 3
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 282/17Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung im Namen des Betroffenen durch einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten AngehörigenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 218/25Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten
- BGH, 28.01.2026 – XII ZB 441/25Beschwerdebefugnis des Ehegatten gegen Anordnung von Kontrollbetreuung
- BGH, 17.12.2025 – XII ZB 291/25Wirksamkeit einer Untervollmacht nach Tod des Hauptbevollmächtigten im Kontext einer VorsorgevollmachtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/303#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/303#abs-2 (2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/303#abs-3 (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/303#abs-4 (4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.