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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 866
BGBl. 2019 I S. 866 · 17.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
Vom 22. Juni 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Arti-
kel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die An-
gabe „23“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die
Angabe „29,50“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch
die Angabe „39“ ersetzt.
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Vergütung und
Aufwendungsersatz des Betreuers“.
3. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4
bis 5a ersetzt:
„§ 4
Vergütung des Betreuers
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewil-
ligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen
Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C
der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach
Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine
besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung
der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kennt-
nisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar
sind, so richtet sich die Vergütung
1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kennt-
nisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwor-
ben sind;
2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kennt-
nisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an
einer Hochschule oder durch eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
§5
Fallpauschalen
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Ab-
satz 1 richtet sich nach
1. der Dauer der Betreuung,
2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten
und
3. dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei
der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den
Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreu-
ung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis
zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem
25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der
Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Än-
dern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-
wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die
Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;
§ 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant
betreuten Wohnformen einerseits und anderen
Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. stationäre Einrichtungen:
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen
sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur
Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die
in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Be-
wohner unabhängig sind und entgeltlich betrie-
ben werden;
2. ambulant betreute Wohnformen:
entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen,
Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen
Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme extern angebotener entgelt-
licher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder
Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären
Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambu-
lant betreuten Wohnform extern angebotenen Leis-
tungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als
Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle
Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt
oder vorgehalten werden und der Anbieter der ex-
tern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen
nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens-
status des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende
des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf
Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf-
wendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung
von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 5a
Gesonderte Pauschalen
(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Be-
treuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale
in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Ver-
waltung
1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens
150 000 Euro,
2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder
seinem Ehegatten genutzt wird, oder
3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten
zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend ge-
macht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1
an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat
vorliegt.
(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen
zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der beruf-
liche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in
Höhe von 200 Euro zu vergüten.
(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu
einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der beruf-
liche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in
Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreu-
erwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergü-
ten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem
beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer be-
stellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.
(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3
können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag
nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.“
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,
sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz
nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale
nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5
nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Ab-
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.“
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“
durch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„einem Heim oder außerhalb eines Heims und“
durch die Wörter „stationären Einrichtungen und
diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohn-
formen einerseits und anderen Wohnformen ande-
rerseits sowie“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-
mer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-
mer 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 3“ ersetzt.
8. Folgender § 12 sowie die Anlage aus dem Anhang
zu diesem Gesetz werden angefügt:
„§ 12
Übergangsregelungen
Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vor-
mündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leis-
tungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden,
ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen
Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 277 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 840)
geändert worden ist, wird die Angabe „3 Euro“ durch
die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Evaluierung
Die durch dieses Gesetz geschaffenen Vorschriften
sind insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit
der im Anhang festgesetzten Fallpauschalen über einen
Zeitraum von vier Jahren zu evaluieren. Das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz hat ei-
nen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung bis
zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8)
Vergütungstabellen
Vergütungstabelle A
Dauer der Gewöhnlicher
Nr. Nr.
Betreuung Aufenthaltsort
A1 In den ersten A1.1 stationäre Einrichtung oder
drei Monaten gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A1.2 andere Wohnform
A2 Im vierten bis A2.1 stationäre Einrichtung oder
sechsten Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A2.2 andere Wohnform
A3 Im siebten bis A3.1 stationäre Einrichtung oder
zwölften Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A3.2 andere Wohnform
A4 Im 13. bis A4.1 stationäre Einrichtung oder
24. Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A4.2 andere Wohnform
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A5.2 andere Wohnform
Vergütungstabelle B
Dauer der Gewöhnlicher
Nr. Nr.
Betreuung Aufenthaltsort
B1 In den ersten B1.1 stationäre Einrichtung oder
drei Monaten gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B1.2 andere Wohnform
B2 Im vierten bis B2.1 stationäre Einrichtung oder
sechsten Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B2.2 andere Wohnform
B3 Im siebten bis B3.1 stationäre Einrichtung oder
zwölften Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B3.2 andere Wohnform
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
monatliche
Nr. Vermögensstatus
Pauschale
A1.1.1 mittellos 194,00 €
A1.1.2 nicht mittellos 200,00 €
A1.2.1 mittellos 208,00 €
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 €
A2.1.1 mittellos 129,00 €
A2.1.2 nicht mittellos 158,00 €
A2.2.1 mittellos 170,00 €
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 €
A3.1.1 mittellos 124,00 €
A3.1.2 nicht mittellos 140,00 €
A3.2.1 mittellos 151,00 €
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 €
A4.1.1 mittellos 87,00 €
A4.1.2 nicht mittellos 91,00 €
A4.2.1 mittellos 122,00 €
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 €
A5.1.1 mittellos 62,00 €
A5.1.2 nicht mittellos 78,00 €
A5.2.1 mittellos 105,00 €
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 €
monatliche
Nr. Vermögensstatus
Pauschale
B1.1.1 mittellos 241,00 €
B1.1.2 nicht mittellos 249,00 €
B1.2.1 mittellos 258,00 €
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 €
B2.1.1 mittellos 158,00 €
B2.1.2 nicht mittellos 196,00 €
B2.2.1 mittellos 211,00 €
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 €
B3.1.1 mittellos 154,00 €
B3.1.2 nicht mittellos 174,00 €
B3.2.1 mittellos 188,00 €
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 €

Dauer der Gewöhnlicher
Nr. Nr.
Betreuung Aufenthaltsort
B4 Im 13. bis B4.1 stationäre Einrichtung oder
24. Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B4.2 andere Wohnform
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B5.2 andere Wohnform
Vergütungstabelle C
Dauer der Gewöhnlicher
Nr. Nr.
Betreuung Aufenthaltsort
C1 In den ersten C1.1 stationäre Einrichtung oder
drei Monaten gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C1.2 andere Wohnform
C2 Im vierten bis C2.1 stationäre Einrichtung oder
sechsten Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C2.2 andere Wohnform
C3 Im siebten bis C3.1 stationäre Einrichtung oder
zwölften Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C3.2 andere Wohnform
C4 Im 13. bis C4.1 stationäre Einrichtung oder
24. Monat gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C4.2 andere Wohnform
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C5.2 andere Wohnform
monatliche
Nr. Vermögensstatus
Pauschale
B4.1.1 mittellos 107,00 €
B4.1.2 nicht mittellos 113,00 €
B4.2.1 mittellos 151,00 €
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 €
B5.1.1 mittellos 78,00 €
B5.1.2 nicht mittellos 96,00 €
B5.2.1 mittellos 130,00 €
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 €
monatliche
Nr. Vermögensstatus
Pauschale
C1.1.1 mittellos 317,00 €
C1.1.2 nicht mittellos 327,00 €
C1.2.1 mittellos 339,00 €
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 €
C2.1.1 mittellos 208,00 €
C2.1.2 nicht mittellos 257,00 €
C2.2.1 mittellos 277,00 €
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 €
C3.1.1 mittellos 202,00 €
C3.1.2 nicht mittellos 229,00 €
C3.2.1 mittellos 246,00 €
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 €
C4.1.1 mittellos 141,00 €
C4.1.2 nicht mittellos 149,00 €
C4.2.1 mittellos 198,00 €
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 €
C5.1.1 mittellos 102,00 €
C5.1.2 nicht mittellos 127,00 €
C5.2.1 mittellos 171,00 €
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 €
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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