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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 866

BGBl. 2019 I S. 866 · 17.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 866
                                        Gesetz
                  zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
                                               Vom 22. Juni 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
   Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
   Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Arti-
kel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die An-
     gabe „23“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die
          Angabe „29,50“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch

          die Angabe „39“ ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Abschnitt 3
                  Vergütung und
          Aufwendungsersatz des Betreuers“.

3. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4
   bis 5a ersetzt:
                          „§ 4
                Vergütung des Betreuers
     (1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewil-
  ligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen
  Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C
  der Anlage festgelegt sind.

    (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach
  Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine
  besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung
  der Betreuung nutzbar sind.
     (3) Verfügt der Betreuer über besondere Kennt-
  nisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar
  sind, so richtet sich die Vergütung

  1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kennt-

     nisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine
     vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwor-
     ben sind;

  2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kennt-

     nisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an

     einer Hochschule oder durch eine vergleichbare

     abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

    (4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1
  Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

                        §5

                  Fallpauschalen
  (1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Ab-
satz 1 richtet sich nach

1. der Dauer der Betreuung,
2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten
   und
3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

   (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei
der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den
Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreu-
ung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis
zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem
25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der
Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Än-
dern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-

wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die

Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;
§ 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
  (3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant
betreuten Wohnformen einerseits und anderen
Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. stationäre Einrichtungen:
   Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige
   aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen
   sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur
   Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die
   in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Be-
   wohner unabhängig sind und entgeltlich betrie-
   ben werden;

2. ambulant betreute Wohnformen:
   entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen,
   Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen
   Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger
   Inanspruchnahme extern angebotener entgelt-
   licher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder

   Pflege zu ermöglichen.

Ambulant betreute Wohnformen sind stationären
Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambu-
lant betreuten Wohnform extern angebotenen Leis-

tungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als

Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle

Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt

oder vorgehalten werden und der Anbieter der ex-
tern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen
nicht frei wählbar ist.
BGBl. 2019, Seite 867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 867
     (4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens-
  status des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende
  des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

    (5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf
  Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf-
  wendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung
  von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

                           § 5a
                 Gesonderte Pauschalen
     (1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Be-
  treuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale
  in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Ver-
  waltung
  1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens
     150 000 Euro,
  2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder
     seinem Ehegatten genutzt wird, oder
  3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten
  zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend ge-
  macht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1
  an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat
  vorliegt.
     (2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen
  zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der beruf-
  liche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in
  Höhe von 200 Euro zu vergüten.
     (3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu
  einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der beruf-
  liche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in
  Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreu-
  erwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergü-
  ten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem
  beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer be-
  stellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.
    (4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3
  können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag
  nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.“
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,
  sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz
  nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale
  nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5
  nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Ab-
  satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
  sprechend.“
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“
   durch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „einem Heim oder außerhalb eines Heims und“
   durch die Wörter „stationären Einrichtungen und
   diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohn-

  formen einerseits und anderen Wohnformen ande-
  rerseits sowie“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2
         Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-
         mer 1“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4
         Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
         satz 3“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2
         Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-
         mer 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4
         Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
         satz 3“ ersetzt.
8. Folgender § 12 sowie die Anlage aus dem Anhang
   zu diesem Gesetz werden angefügt:
                          „§ 12
                  Übergangsregelungen
     Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vor-
  mündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leis-
  tungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden,
  ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen
  Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden
  Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   In § 277 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 840)
geändert worden ist, wird die Angabe „3 Euro“ durch
die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
                       Artikel 3

                     Evaluierung
   Die durch dieses Gesetz geschaffenen Vorschriften
sind insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit
der im Anhang festgesetzten Fallpauschalen über einen
Zeitraum von vier Jahren zu evaluieren. Das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz hat ei-
nen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung bis
zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichen.
                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.
BGBl. 2019, Seite 868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 868

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 22. Juni 2019

                                 Der Bundespräsident
                                      Steinmeier

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Die Bundesministerin
                      der Justiz und für Verbraucherschutz
                                 Katarina Barley

BGBl. 2019, Seite 869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 869
                                  Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8)

                                             Vergütungstabellen
Vergütungstabelle A
            Dauer der                        Gewöhnlicher
  Nr.                       Nr.
            Betreuung                        Aufenthaltsort
 A1     In den ersten      A1.1   stationäre Einrichtung oder
        drei Monaten              gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           A1.2   andere Wohnform

 A2     Im vierten bis     A2.1   stationäre Einrichtung oder
        sechsten Monat            gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           A2.2   andere Wohnform

 A3     Im siebten bis     A3.1   stationäre Einrichtung oder
        zwölften Monat            gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           A3.2   andere Wohnform

 A4     Im 13. bis         A4.1   stationäre Einrichtung oder
        24. Monat                 gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           A4.2   andere Wohnform

 A5     Ab dem 25. Monat   A5.1   stationäre Einrichtung oder
                                  gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           A5.2   andere Wohnform

Vergütungstabelle B
            Dauer der                        Gewöhnlicher
  Nr.                       Nr.
            Betreuung                        Aufenthaltsort
 B1     In den ersten      B1.1   stationäre Einrichtung oder
        drei Monaten              gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           B1.2   andere Wohnform

 B2     Im vierten bis     B2.1   stationäre Einrichtung oder
        sechsten Monat            gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           B2.2   andere Wohnform

 B3     Im siebten bis     B3.1   stationäre Einrichtung oder
        zwölften Monat            gleichgestellte ambulant betreute
                                  Wohnform

                           B3.2   andere Wohnform

                                     Anlage
                            (zu § 4 Absatz 1)

                                 monatliche
  Nr.      Vermögensstatus
                                 Pauschale
A1.1.1    mittellos                194,00 €

A1.1.2    nicht mittellos          200,00 €

A1.2.1    mittellos                208,00 €
A1.2.2    nicht mittellos          298,00 €
A2.1.1    mittellos                129,00 €

A2.1.2    nicht mittellos          158,00 €

A2.2.1    mittellos                170,00 €
A2.2.2    nicht mittellos          208,00 €
A3.1.1    mittellos                124,00 €

A3.1.2    nicht mittellos          140,00 €

A3.2.1    mittellos                151,00 €
A3.2.2    nicht mittellos          192,00 €
A4.1.1    mittellos                 87,00 €

A4.1.2    nicht mittellos           91,00 €

A4.2.1    mittellos                122,00 €
A4.2.2    nicht mittellos          158,00 €
A5.1.1    mittellos                 62,00 €

A5.1.2    nicht mittellos           78,00 €

A5.2.1    mittellos                105,00 €
A5.2.2    nicht mittellos          130,00 €

                                 monatliche
  Nr.      Vermögensstatus
                                 Pauschale
B1.1.1    mittellos                241,00 €

B1.1.2    nicht mittellos          249,00 €

B1.2.1    mittellos                258,00 €
B1.2.2    nicht mittellos          370,00 €
B2.1.1    mittellos                158,00 €

B2.1.2    nicht mittellos          196,00 €

B2.2.1    mittellos                211,00 €
B2.2.2    nicht mittellos          258,00 €
B3.1.1    mittellos                154,00 €

B3.1.2    nicht mittellos          174,00 €

B3.2.1    mittellos                188,00 €
B3.2.2    nicht mittellos          238,00 €
BGBl. 2019, Seite 870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 870
           Dauer der                        Gewöhnlicher
 Nr.                       Nr.
           Betreuung                        Aufenthaltsort
 B4    Im 13. bis         B4.1   stationäre Einrichtung oder
       24. Monat                 gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          B4.2   andere Wohnform

 B5    Ab dem 25. Monat   B5.1   stationäre Einrichtung oder
                                 gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          B5.2   andere Wohnform

Vergütungstabelle C
           Dauer der                        Gewöhnlicher
 Nr.                       Nr.
           Betreuung                        Aufenthaltsort
 C1    In den ersten      C1.1   stationäre Einrichtung oder
       drei Monaten              gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          C1.2   andere Wohnform

 C2    Im vierten bis     C2.1   stationäre Einrichtung oder
       sechsten Monat            gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          C2.2   andere Wohnform

 C3    Im siebten bis     C3.1   stationäre Einrichtung oder
       zwölften Monat            gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          C3.2   andere Wohnform

 C4    Im 13. bis         C4.1   stationäre Einrichtung oder
       24. Monat                 gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          C4.2   andere Wohnform

 C5    Ab dem 25. Monat   C5.1   stationäre Einrichtung oder
                                 gleichgestellte ambulant betreute
                                 Wohnform

                          C5.2   andere Wohnform

                              monatliche
  Nr.      Vermögensstatus
                              Pauschale
B4.1.1    mittellos             107,00 €

B4.1.2    nicht mittellos       113,00 €

B4.2.1    mittellos             151,00 €
B4.2.2    nicht mittellos       196,00 €
B5.1.1    mittellos              78,00 €

B5.1.2    nicht mittellos        96,00 €

B5.2.1    mittellos             130,00 €
B5.2.2    nicht mittellos       161,00 €

                              monatliche
  Nr.      Vermögensstatus
                              Pauschale
C1.1.1    mittellos             317,00 €

C1.1.2    nicht mittellos       327,00 €

C1.2.1    mittellos             339,00 €
C1.2.2    nicht mittellos       486,00 €
C2.1.1    mittellos             208,00 €

C2.1.2    nicht mittellos       257,00 €

C2.2.1    mittellos             277,00 €
C2.2.2    nicht mittellos       339,00 €
C3.1.1    mittellos             202,00 €

C3.1.2    nicht mittellos       229,00 €

C3.2.1    mittellos             246,00 €
C3.2.2    nicht mittellos       312,00 €
C4.1.1    mittellos             141,00 €

C4.1.2    nicht mittellos       149,00 €

C4.2.1    mittellos             198,00 €
C4.2.2    nicht mittellos       257,00 €
C5.1.1    mittellos             102,00 €

C5.1.2    nicht mittellos       127,00 €

C5.2.1    mittellos             171,00 €
C5.2.2    nicht mittellos       211,00 €

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ae3b158c7e20f8fc….