Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/8694 · S. 31
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Nach § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG bemisst sich die Vergütung des Verfahrenspflegers nach den in § 3 Absatz 1 VBVG bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde. In den bisherigen Stundensätzen der Betreuer waren neben dem Lohnkostenanteil ebenfalls 3 Euro pro Stunde als pauschale Aufwandsentschädigung enthalten. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird in die zukünftige Fall- pauschale rechnerisch mit 4,03 Euro pro Stunde einfließen. Diese Erhöhung soll daher auch in § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG durch eine Erhöhung der Aufwandspauschale von 3 Euro auf 4 Euro nachgezeichnet werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8694, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.426–90.195 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 801244f103b44295….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP