Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 227 Sonstige Abänderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/227#abs-1 (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/227#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 227 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2016 – XII ZB 226/13Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht ausgeglichenen Teils einer Betriebsrentenanwartschaft; inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf Abänderung einer nach der früheren Rechtslage abgeschlossenen AbfindungsvereinbarungZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 23.02.2018 – 2 UF 113/16Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.06.2016 – II-1 UF 34/16
- OLG Stuttgart, 10.08.2010 – 11 UF 150/10
- BGH, 25.06.2014 – XII ZB 658/10Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG; Ermittlung der Höhe im AltfallZitiert von 5
- BGH, 02.02.2011 – XII ZB 133/08Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge; Bestimmung des angemessenen UnterhaltsZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 09.01.2013 – 4 UF 126/12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 227 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.