Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 227 Sonstige Abänderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2016 – XII ZB 226/13Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht ausgeglichenen Teils einer Betriebsrentenanwartschaft; inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf Abänderung einer nach der früheren Rechtslage abgeschlossenen AbfindungsvereinbarungZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 23.02.2018 – 2 UF 113/16Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.06.2016 – II-1 UF 34/16
- OLG Stuttgart, 10.08.2010 – 11 UF 150/10
- BGH, 25.06.2014 – XII ZB 658/10Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG; Ermittlung der Höhe im AltfallZitiert von 5
- BGH, 02.02.2011 – XII ZB 133/08Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge; Bestimmung des angemessenen UnterhaltsZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 09.01.2013 – 4 UF 126/12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/227#abs-1 (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/227#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.