Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 227 Sonstige Abänderungen

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/227#abs-1 (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/227#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

§ 226 § 228