Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/229#abs-1 (1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/229#abs-2 (2) Das Übermittlungsverfahren muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/229#abs-3 (3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/229#abs-4 (4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/229#abs-5 (5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 229 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.06.2015 – XII ZB 495/12Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines endgehaltsbezogenen VersorgungsanrechtsZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 – II-8 UF 177/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 229 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 229 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.