§ 228 FamFG — Zulässigkeit der Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.