Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/7#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/7#abs-2 (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/7#abs-3 (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

§ 6 § 8