Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 210 Gewaltschutzsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.10.2025 – XII ZB 503/24Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren nach GewSchGZitiert von 1
- BGH, 08.10.2025 – XII ZB 502/24
- BGH, 28.11.2013 – 3 StR 40/13Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das StrafgerichtZitiert von 12
- OLG Saarbrücken, 02.08.2013 – 1 UH 1/13
- BGH, 21.10.2020 – XII ZB 276/20Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen RechtswegsZitiert von 21
- BGH, 10.05.2012 – 4 StR 122/12Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Voraussetzung der Zustellung des BeschlussesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Karlsruhe, 21.07.2025 – 2 UF 108/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2023 – 6 UF 115/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.