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Artikel 2 · BT-Drs. 18/6985 · S. 16

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
             der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 145 FamFG)
Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) ist jedes Versorgungsanrecht der
Ehegatten einzeln auszugleichen. Nach § 219 Nummer 2 und 3 FamFG sind sowohl die Versorgungsträger, bei
denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, als auch die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck
des Ausgleichs zu begründen ist, am Verfahren im Verbund mit der Ehescheidung zu beteiligen. Wird ein Ver-
sorgungsträger dennoch nicht beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt
gegeben, kann die Verbundentscheidung – einschließlich des Scheidungsausspruchs – nicht rechtskräftig werden,
denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Versorgungsträger wird erst durch die schriftliche Bekanntgabe der
Entscheidung an diesen in Gang gesetzt (§ 63 Absatz 3 FamFG). Wurde Versorgungsträgern die Verbundent-
scheidung nicht bekannt gegeben, deren Beschwerdefrist somit nicht in Gang gesetzt und dieser Fehler nicht
bemerkt, ist die Erteilung eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses nicht ausgeschlossen. Auf Grund eines fehler-
haften Rechtskraftzeugnisses kann es bei einer kurzfristig nach dem Ehescheidungsverfahren geschlossenen
neuen Ehe zu einer Doppelehe kommen. Doppelehen können vor allem im Abstammungs- und im Erbrecht zu
schwerwiegenden Problemen führen. Diese Probleme können auch auftreten, wenn nach Ausspruch, aber vor
Rechtskraft der Scheidung ein Kind geboren wird, dessen eheliche Abstammung aufgrund der verfrühten Aus-
stellung des Rechtskraft

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.076 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6985, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.565–59.641 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 15ea7425e0231c04….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP