Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 214a Bestätigung des Vergleichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2025 – 3 StR 340/24(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)Zitiert von 7
- OLG Nürnberg, 15.03.2022 – 11 UF 148/22
- OLG Hamm, 09.06.2026 – 2 ORs 37/26
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 5 WF 7/26
- BGH, 10.07.2019 – XII ZB 507/18Beschwerdebefugnis bei gerichtlich gebilligter UmgangsvereinbarungZitiert von 16
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 – 13 WF 72/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Sigmaringen, 29.07.2024 – 2 F 189/24 eA
- OLG Karlsruhe, 15.02.2023 – 18 WF 3/23Zitiert von 2
- KG, 28.04.2021 – 16 WF 27/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214a FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.