Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 214a Bestätigung des Vergleichs
Stand: 10.06.2019
Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2025 – 3 StR 340/24(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)Zitiert von 7
- OLG Nürnberg, 15.03.2022 – 11 UF 148/22
- OLG Hamm, 09.06.2026 – 2 ORs 37/26
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 5 WF 7/26
- BGH, 10.07.2019 – XII ZB 507/18Beschwerdebefugnis bei gerichtlich gebilligter UmgangsvereinbarungZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 – 13 WF 72/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 09.02.2026 – 17 NBs 33/24
- AG Sigmaringen, 29.07.2024 – 2 F 189/24 eA
- OLG Karlsruhe, 15.02.2023 – 18 WF 3/23Zitiert von 2
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