§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/172#abs-1 (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/172#abs-2 (2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Wird zitiert von 422 Entscheidungen zu § 172 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2010 – XII ZB 38/09Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach formellem Abschluss des HauptsacheverfahrensZitiert von 69
- BGH, 08.12.2010 – XII ZB 39/09Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Fortdauer der Zustellungsbevollmächtigung des Rechtsanwalts einer bedürftigen Partei; Beschwerdefrist bei Zustellung eines Aufhebungsbeschlusses an die ParteiZitiert von 16
- BGH, 08.12.2010 – XII ZB 151/10Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den ProzessbevollmächtigtenZitiert von 17
- LAG Hamm, 16.04.2024 – 7 TaBV 7/24
- LG Nürnberg-Fürth, 27.05.2019 – 5 T 7615/18
- BVerfG, 27.05.2020 – 2 BvR 1809/17Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Entscheidung nach unwirksamer, da gegen § 172 Abs 1 S 1 ZPO verstoßender Zustellung der Aufforderung zur Verteidigungsanzeige (§§ 697 Abs 2, 276 ZPO) - keine Heilung gem § 189 ZPO durch Zugang bei vertretener ParteiZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- BVerfG, 10.06.2026 – 1 BvR 2080/25Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - hier: Übergehen von Parteivortrag zum Fehlen der Empfangsbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, an den eine Zustellung bewirkt worden war - Zum Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
- LG Bochum, 27.03.2026 – 4 O 263/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.