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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 386
BGBl. 2017 I S. 386 · 5.012 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
Vom 1. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
§ 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in
einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren
Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen,
indem er beharrlich
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln
oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über
Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personen-
bezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen
für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körper-
licher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer
selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen
ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.“
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 374 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3346) geändert worden ist, werden die Wörter „eine
Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)
oder“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 214 folgende Angabe eingefügt:
„§ 214a Bestätigung des Vergleichs“.
2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:
„§ 214a
Bestätigung des Vergleichs
Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das
Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine
entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des
Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte
anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist
nicht anfechtbar.“
3. Dem § 216a wird folgender Satz angefügt:
„Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
§ 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3513) wird wie folgt gefasst:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwider-
handelt oder
2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt,
soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses
Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 79fb3587dd64491f….