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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 386

BGBl. 2017 I S. 386 · 5.012 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386
                                         Gesetz
                   zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
                                                 Vom 1. März 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches
  § 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in
einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren
Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen,
indem er beharrlich
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln
   oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über
   Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personen-
   bezogenen Daten dieser Person
   a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen
      für sie aufgibt oder
   b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
      oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körper-
   licher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer
   selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen
   ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.“

                       Artikel 2
                     Änderung der
                 Strafprozessordnung

   In § 374 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3346) geändert worden ist, werden die Wörter „eine
Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)
oder“ gestrichen.

                       Artikel 3
                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 214 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 214a Bestätigung des Vergleichs“.
2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:

                          „§ 214a
                Bestätigung des Vergleichs

      Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das
   Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine
   entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des
   Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1
   Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte
   anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist
   nicht anfechtbar.“

3. Dem § 216a wird folgender Satz angefügt:
   „Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten
   die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
                Gewaltschutzgesetzes

  § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3513) wird wie folgt gefasst:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils
   auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwider-
   handelt oder

2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt,
   soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Ge-
   setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
   den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses
   Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
   satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2017, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 387

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 1. März 2017

                             Der Bundespräsident
                                Joachim Gauck

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister
                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                      Heiko Maas

                     Der Bundesminister des Innern
                          Thomas de Maizière

                       Die Bundesministerin
             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                         Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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