Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 49 Gewaltschutzsachen

Stand: 01.06.2025

Bund2 Fassungen66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/49#abs-1 (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/49#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 48 § 50