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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2222
BGBl. 2016 I S. 2222 · 16.303 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur
weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung,
der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Vor der Ernennung können die Parteien
zur Person des Sachverständigen gehört werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
2. § 407a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„weiterer Sachverständiger“ die Wörter „sowie
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu
prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu recht-
fertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht
solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unter-
lässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
3. § 411 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort
„setzt“ ersetzt und wird das Wort „setzen“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro
nicht übersteigen.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläute-
rung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 145 werden nach dem Wort
„Befristung“ die Wörter „und Einschränkung“ ein-
gefügt.
b) Nach der Angabe zu § 155a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 155b Beschleunigungsrüge
§ 155c Beschleunigungsbeschwerde“.
c) Die Angabe zu § 163 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 163 Sachverständigengutachten
§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kin-
des“.
2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleu-
nigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten
entsprechend.“
3. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
fristung“ die Wörter „und Einschränkung“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Durch die Anschließung an die Be-
schwerde eines Versorgungsträgers kann der
Scheidungsausspruch nicht angefochten wer-
den.“
4. Nach § 155a werden die folgenden §§ 155b
und 155c eingefügt:
„§ 155b
Beschleunigungsrüge
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 be-
stimmten Kindschaftssache kann geltend machen,
dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vor-
rang- und Beschleunigungsgebot nach der genann-

ten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er
hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich
ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und be-
schleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleuni-
gungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach
deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht
die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es un-
verzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen
und beschleunigten Durchführung des Verfahrens
zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einst-
weiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als
Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 155c
Beschleunigungsbeschwerde
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1
kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe
mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Ab-
satz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe
nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem
Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde ent-
scheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amts-
gericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1
gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der
Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so ent-
scheidet ein anderer Spruchkörper desselben Ge-
richts.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unver-
züglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll
spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68
Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerde-
gericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer
des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleuni-
gungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt
es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht,
dessen Beschluss angefochten worden ist, das Ver-
fahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung
des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig
und beschleunigt durchzuführen.
(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des
§ 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über
die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Betei-
ligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleuni-
gungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit
Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
5. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 163
Sachverständigengutachten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist
das Gutachten durch einen geeigneten Sachver-
ständigen zu erstatten, der mindestens über eine
psychologische, psychotherapeutische, kinder-
und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärzt-
liche, pädagogische oder sozialpädagogische Be-
rufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sach-
verständige über eine pädagogische oder sozial-
pädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb
ausreichender diagnostischer und analytischer
Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifi-
kation nachzuweisen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt:
„§ 163a
Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als
Beteiligter findet nicht statt.“
7. § 214 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts
wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt
den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der An-
trag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im
Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zu-
gleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen
des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der
Vollstreckung erfolgen.“
8. Dem § 409 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet
die Vollstreckung statt.“
9. In § 472 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
zuletzt ausgegebenen Scheine“ durch die Wörter
„von den zuletzt ausgegebenen Scheinen“ ersetzt.
10. In § 473 Satz 1 wird die Angabe „§§ 470 und 471“
durch die Angabe „§§ 471 und 472“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist,
wird folgender § 41 angefügt:
„§ 41
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung
des Sachverständigenrechts und zur
weiteren Änderung des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes,
der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanz-
gerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober
2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilpro-
zessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 gelten-
den Fassung anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
folgender § 13 angefügt:
„§ 13
Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf
Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des
Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist
deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung wei-
terhin maßgeblich.“
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 1 Absatz 1 Nummer 2b der Justizbeitrei-
bungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 407a Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 407a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
(2) § 8a des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1“ ersetzt.
2. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„§ 407a Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 407a
Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
(3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Wertfestsetzung“ ein
Komma und die Wörter „die Beschleunigungsrüge nach
§ 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Ge-
richtsverfassungsgesetzes wegen eines überlan-
gen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst
mit Zustellung der Klage rechtshängig.“
2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon und die Wörter „in Verfahren nach dem
Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes
wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die
Klage zuzustellen.“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Ge-
richtsverfassungsgesetzes wegen eines überlan-
gen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst
mit Zustellung der Klage rechtshängig.“
3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „gemein-
samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichts-
verfassungsgesetzes wegen eines überlangen Ge-
richtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung
der Klage rechtshängig.“
Artikel 9
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
§ 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „§ 12 Absatz 1“ wird durch die Wörter
„§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der
Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit an-

hängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Ge- Artikel 10
bühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzu-
Inkrafttreten
weisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Ge-
bühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustel- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
lung der Klage rechtshängig wird.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2222. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ecf0ae79687a11d9….