Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 163 Sachverständigengutachten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/163#abs-1 (1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/163#abs-2 (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/163#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 163 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.11.2023 – 11 U 112/22Zitiert von 1
- LG Würzburg, 23.01.2025 – 12 O 687/24
- OLG Hamm, 11.08.2021 – 11 U 136/20
- OLG Karlsruhe, 30.10.2024 – 20 UF 63/24
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2016 – 6 WF 200/16Zitiert von 2
- LG Münster, 15.07.2020 – 12 O 401/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2026 – 7 UF 88/25
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.02.2025 – Vf. 39-VI-24
- OLG Thüringen, 20.01.2025 – 1 WF 344/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 163 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.