Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 163 Sachverständigengutachten

Stand: 10.06.2019

Bund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/163#abs-1 (1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/163#abs-2 (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/163#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 162 § 163a