Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

§ 163 § 164