Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 05.06.2019 – 1 BvR 675/19Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in Abwesenheit der Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nach § 1666 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht verletzt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelung des § 159 FamFG - den Eltern zugängliche simultane Videoübertragung der Kindesanhörung kaum mit § 163a FamFG vereinbarZitiert von 7
- BVerfG, 23.05.2013 – 1 BvR 2059/12Stattgebender Kammerbeschluss: Keine gesetzliche Grundlage für Klärung der Vaterschaft des potentiell leiblichen Vaters gegen den Willen der rechtlichen Eltern - familiengerichtliche Anordnung eines Abstammungsgutachtens verletzt Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre sowie Elternrecht - Zur Aktivlegitimation der Eltern für Beschwerdeerhebung im Namen ihres Kindes - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- und im eA-VerfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 17.12.2012 – 1 BvR 2059/12Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine Verzögerung von Umgangskontakten des Putativvaters
- LG Würzburg, 23.01.2025 – 12 O 687/24
4 Entscheidungen zu § 163a FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.