Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 29 Beweiserhebung

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/29#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/29#abs-2 (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/29#abs-3 (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

§ 28 § 30