Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 29 Beweiserhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- LG Paderborn, 25.11.2024 – 5 T 112/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 24.08.2022 – Vf. 9-VI-21
- KG, 29.05.2020 – 19 W 4/20
- BGH, 18.12.2025 – V ZB 8/25Gutgläubiger Erwerb bei Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener ErbfolgeZitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.06.2024 – Vf. 24-VI-23
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2016 – 6 WF 200/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Brandenburg, 22.12.2025 – 3 W 60/25
- OLG Karlsruhe, 28.10.2025 – 16 U 1/25
72 Entscheidungen zu § 29 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/29#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/29#abs-2 (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/29#abs-3 (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.