Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155#abs-1 (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155#abs-2 (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155#abs-3 (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155#abs-4 (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
Wird zitiert von 178 Entscheidungen zu § 155 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Brandenburg, 10.07.2018 – 10 WF 71/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.10.2022 – 11 EK 6/21Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 31.08.2021 – 10 WF 2/21Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 27.07.2020 – 15 WF 166/20Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 10.06.2022 – 3 WF 19/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.01.2026 – 10 UF 127/25
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 18 UF 193/25
- OLG Frankfurt am Main, 01.12.2025 – 6 UF 242/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.