Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 162 Mitwirkung des Jugendamts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2013 – XII ZB 576/12Personensorgeverfahren in Berlin: Vormundschaft über minderjährigen unbegleiteten Flüchtling; Beteiligung des Jugendamts; Beschwerdeberechtigung des zuständigen Jugendamtes
- BGH, 20.11.2013 – XII ZB 569/12Sorgerechtsverfahren: Sachliche Zuständigkeit des mitwirkenden Jugendamtes in BerlinZitiert von 4
- BGH, 15.07.2015 – XII ZB 30/15Vormundsbestellungsverfahren für einen minderjährigen, ausländischen Flüchtling: Bestimmung des zur Mitwirkung sachlich zuständigen Berliner JugendamtsZitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 29.03.2021 – 6 UF 46/21
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 251/16Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts; Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund; Berücksichtigung von Kostenbefreiungstatbeständen; Gerichtskostenfreiheit des JugendamtsZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 01.12.2025 – 6 UF 242/25
Zuletzt entschieden
- AG Recklinghausen, 12.01.2026 – 42 F 187/14
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- OLG Bremen, 10.07.2025 – 4 UF 38/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/162#abs-1 (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/162#abs-2 (2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/162#abs-3 (3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.