Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 30 Förmliche Beweisaufnahme
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 173
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 24.08.2022 – Vf. 9-VI-21
- OLG Brandenburg, 15.05.2025 – 13 WF 49/25
- OLG Hamm, 26.04.2024 – 10 W 114/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.06.2025 – 15 WF 30/22
- OLG Hamm, 13.06.2024 – 10 W 3/23
- BGH, 18.12.2018 – 3 StR 270/18Falschaussage bei falschen Angaben des Sachverständigen zu beruflicher StellungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25
- OLG Brandenburg, 22.12.2025 – 3 W 60/25
- BGH, 18.12.2025 – V ZB 8/25Gutgläubiger Erwerb bei Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener ErbfolgeZitiert von 1
173 Entscheidungen zu § 30 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30#abs-2 (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30#abs-3 (3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30#abs-4 (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/30#abs-5 (5) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.