Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17f Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls
Stand: 10.06.2019
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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