Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 2 Widmung, Umstufung, Einziehung
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.05.2013 – 9 A 17/12Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss; Umstufung einer Bundesstraße wegen Parallellage zur Bundesautobahn in eine KreisstraßeZitiert von 3
- OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96Weisung des Bundes an das Land Schleswig-Holstein zur Herabstufung einer Bundesstraße zu einer Landesstraße nach LandesrechtZitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 – 8 K 5068/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 – 5 S 1276/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-31 O 108/23
- VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21
- VGH Bayern, 24.03.2023 – 10 CS 23.575Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Versammlungsverbot auf einer Bundesautobahn KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-1 (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-2 (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-3 (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-3a (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-4 (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-5 (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-6 (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren im Internet veröffentlichten oder ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-6a (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/2#abs-7 (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.