Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17a Anhörungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Die Anhörungsbehörde soll
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-4 (4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-5 (5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-6 (6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-7 (7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17a?asof=2024-01-05#abs-8 (8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 17a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 17a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2542)
BGBl. 2009 I S. 2542
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