Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1298
BGBl. 2017 I S. 1298 · 34.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben*
Vom 29. Mai 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Dieses Gesetz findet An-
wendung für Rechtsbehelfe gegen“ wer-
den durch die Wörter „Dieses Gesetz ist
anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen
folgende Entscheidungen:“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012,
S. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der
Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156
vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richt-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinfor-
mationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
(ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden
angefügt:
„4. Entscheidungen über die Annahme
von Plänen und Programmen im
Sinne von § 2 Absatz 5 des Ge-
setzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung und im Sinne der ent-
sprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften, für die nach
a) Anlage 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprü-
fung oder
b) landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung be-
stehen kann; ausgenommen hiervon
sind Pläne und Programme, über
deren Annahme durch formelles Ge-
setz entschieden wird;
5. Verwaltungsakte oder öffentlich-
rechtliche Verträge, durch die andere
als in den Nummern 1 bis 2b ge-
nannte Vorhaben unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschrif-
ten des Bundesrechts, des Landes-
rechts oder unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Union
zugelassen werden, und
6. Verwaltungsakte über Überwa-
chungs- oder Aufsichtsmaßnahmen
zur Umsetzung oder Durchführung
von Entscheidungen nach den Num-
mern 1 bis 5, die der Einhaltung um-
weltbezogener Rechtsvorschriften
des Bundesrechts, des Landes-
rechts oder unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Union
dienen.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unberührt bleiben
1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Ab-
satz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahl-
gesetzes sowie
3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaube-
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz,
§ 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes, § 15 Absatz 5
und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und andere
entsprechende Rechtsvorschriften.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im
Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die
sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
1. den Zustand von Umweltbestandteilen im
Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Um-
weltinformationsgesetzes oder
2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2
des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Um-
weltschutz dienen und“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Falle eines Verfahrens nach
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b
zur Beteiligung berechtigt war;
b) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur
Beteiligung berechtigt war und sie
sich hierbei in der Sache gemäß den
geltenden Rechtsvorschriften geäußert
hat oder ihr entgegen den geltenden
Rechtsvorschriften keine Gelegenheit
zur Äußerung gegeben worden ist.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entschei-
dung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die
Vereinigung zudem die Verletzung umweltbe-
zogener Rechtsvorschriften geltend machen.“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1
Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften
weder öffentlich bekannt gemacht noch der Ver-
einigung bekannt gegeben worden, so müssen
Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres er-
hoben werden, nachdem die Vereinigung von der
Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte er-
langen können. Widerspruch oder Klage gegen
eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens bin-
nen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt
erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt ent-
sprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvor-
schriften nicht getroffen worden ist und die Ver-
einigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt
hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begrün-
det, soweit
1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen ge-
gen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese
Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen ge-
gen umweltbezogene Rechtsvorschriften ver-
stößt, die für diese Entscheidung von Bedeu-
tung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den
Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer
Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im
Sinne von § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Aufgabenerfüllung“ ein Komma und die Wörter
„insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung
an behördlichen Entscheidungsverfahren,“ einge-
fügt.
b) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon
wie folgt gefasst:
„dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Ver-
einigung im Schwerpunkt die Ziele des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege fördert,
sowie der räumliche Bereich, auf den sich die
Anerkennung bezieht.“
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet
zu veröffentlichen.“
d) Satz 6 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Verfahrensfehler“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 2b“ er-
setzt.
c) Dem Wortlaut des § 4 Absatz 1b wird folgender
Satz vorangestellt:
„Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt
nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,
wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung
oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden
kann.“

d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
ersetzt:
„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbe-
helfe von
1. Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung und Vereinigungen ge-
mäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung sowie
2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3
Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigun-
gen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt
werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem
Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorge-
sehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess
genommen hat.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidun-
gen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die
Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. So-
weit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung
Raumordnungspläne nach dem Raumordnungs-
gesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die
§§ 12 und 28 Absatz 2 des Raumordnungsgeset-
zes sowie die einschlägigen landesrechtlichen
Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5
und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen
fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelun-
gen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5
bis 8 ersetzt:
„§ 5
Missbräuchliches oder
unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereini-
gung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im
Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberück-
sichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im
Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unred-
lich ist.
§6
Klagebegründungsfrist
Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des
§ 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von
zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung
ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen
dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulas-
sen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die
Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder
den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden,
wenn die Person oder die Vereinigung in dem Ver-
fahren, in dem die angefochtene Entscheidung er-
gangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
§7
Besondere Bestimmungen
für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden
Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntma-
chung vorgeschrieben, so hat die zuständige Be-
hörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit
Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau
zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen
bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwal-
tungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ge-
richtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu
tragen.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren
Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das
Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des
§ 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist
§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und
Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die
Entscheidung über die Annahme des Plans oder
Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.
(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung
gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf
nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlos-
sen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechts-
vorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat,
aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht
für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10
des Baugesetzbuches.
(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Ent-
scheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines
Absatzes 8, keine Anwendung.
(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften
führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,
wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder
ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.
Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75
Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4
und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen
und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1.

§8
Überleitungsvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind
oder hätten ergehen müssen. Abweichend von
Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten
Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Ja-
nuar 2013 erhoben worden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
bis 6,
1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft
erlangt haben oder
2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder
hätten ergehen müssen.
(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerken-
nungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
1. Anerkennungen
a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom
28. Februar 2010,
b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im
Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzge-
setzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind,
sowie
2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
zum 3. April 2002 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu-
ständige Behörde in einer dem Umweltschutz
dienenden Weise unterstützen.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 bis 7“
durch die Wörter „Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c
bis 1e eingefügt:
„(1c) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich
bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständi-
gen Behörde äußern. Mit Ablauf der Äußerungs-
frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit
des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äuße-
rungsfrist hinzuweisen.
(1d) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheb-
lichem Umfang eingereicht worden sind, kann die
zuständige Behörde eine längere als die in Ab-
satz 1c Satz 1 enthaltene Äußerungsfrist fest-
legen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab-
satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu setzende Frist nicht überschreiten.
(1e) Die Äußerungsfrist nach den Absätzen 1c
und 1d gilt auch für sonstige Einwendungen.“
2. In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Frist“ die Wörter „für das Verfahren über die
Zulässigkeit des Vorhabens“ eingefügt.
3. In § 14i Absatz 3 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Be-
kanntmachung der Auslegung oder bei der Bekannt-
gabe der Äußerungsfrist hinzuweisen.“
4. § 14l Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die
Annahme des Plans oder Programms nicht
durch Gesetz entschieden wird.“
5. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5
oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Wind-
energienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen
ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
6. In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „finden“ die
Wörter „mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 1c und 1d“ eingefügt.
7. Dem § 19b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechts-
behelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
8. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken die-
nen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidi-
gung und den von ihm benannten Stellen die Aufga-
ben des Vollzugs und der Überwachung.“
Artikel 3
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erheben“
ein Semikolon und die Wörter „bei Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt
eine Frist von einem Monat“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „für das Genehmigungsverfahren“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige
Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden
Weise unterstützen.“
2. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2,
3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
3. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3
Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4
erster Halbsatz“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entspre-
chend.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. vor der Erteilung von Befreiungen von Gebo-
ten und Verboten zum Schutz von geschütz-
ten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Ab-
satz 2 sowie vor dem Erlass von Abwei-
chungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3
bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Num-
mer 2, auch wenn diese durch eine andere
Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt
werden,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. vor der Erteilung einer Genehmigung für
die Errichtung, die Erweiterung, eine
wesentliche Änderung oder den Betrieb
eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b. vor der Zulassung einer Ausnahme nach
§ 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechts-
verordnung oder durch Allgemeinverfü-
gung,“.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bio-
sphärenreservaten“ die Wörter „sowie von
Abweichungsentscheidungen nach § 34 Ab-
satz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Teil des Satzes werden die Wörter
„Nummer 5 bis 7“ durch die Wörter „Num-
mer 4a bis 7“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Num-
mer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5
berechtigt war und sie sich hierbei in
der Sache geäußert hat oder ihr keine Ge-
legenheit zur Äußerung gegeben worden
ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach
§ 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Nummer 6, sofern für ein solches Plan-
feststellungsverfahren eine Anwendung
des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechts-
behelfsgesetzes ausgeschlossen ist.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3
und 4“ sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1
und § 5“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnah-
men während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können und dass nicht fristgerecht ab-
gegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-
fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend
zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2
darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im
Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts-
behelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3
Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit
allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie
im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht
rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte gel-
tend machen können.“

2. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2
werden die Wörter „oder der Hinweis nach § 3
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt
hat,“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5
folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Öffentliche Bekanntgabe“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Öffentliche Bekanntgabe
(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses
Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes Anwendung findet, können von der zustän-
digen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben
werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer
Entscheidung mittels Zustellung sowie andere Vor-
schriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben
unberührt.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch be-
wirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung
und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Ver-
öffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und
außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt ge-
macht werden, die in dem Bereich verbreitet sind,
in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus-
wirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern
die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht
wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger
Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbeleh-
rung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur
Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen
nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung
auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt
gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu-
weisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung
kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechts-
behelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigun-
gen und denjenigen, denen die Entscheidung be-
kannt zu geben war, schriftlich angefordert werden.
In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,
wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 einge-
sehen und nach Satz 4 angefordert werden kann.“
Artikel 8
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 18a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
2. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.“
Artikel 10
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 42
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2017
(BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 116 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 43a Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
2. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
In § 11a Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zu-
letzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Einwendungsfrist“ die Wörter „für das Genehmi-
gungsverfahren“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „für das Genehmigungsverfahren“
eingefügt.
2. In § 7a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„nach Ablauf der Einwendungsfrist“ die Wörter „für
das Genehmigungsverfahren“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung des
Umweltinformationsgesetzes
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinforma-
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) wird wie folgt
gefasst:
„6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden
Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf
Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.“
Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der jeweils vom 2. Juni
2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. Mai 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 429288c5a698d6c5….