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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1298

BGBl. 2017 I S. 1298 · 34.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298
                                         Gesetz
                  zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
           und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben*
                                                             Vom 29. Mai 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                     Änderung des
              Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

   Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Die Wörter „Dieses Gesetz findet An-

                 wendung für Rechtsbehelfe gegen“ wer-

                 den durch die Wörter „Dieses Gesetz ist

                 anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen
                 folgende Entscheidungen:“ ersetzt.

            bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
                 durch ein Semikolon ersetzt.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
  über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
  und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012,
  S. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über

  die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
  umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der
  Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
  Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156
  vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richt-
  linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung

  und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
  L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie
  2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinfor-
  mationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
  (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden
     angefügt:
    „4. Entscheidungen über die Annahme
        von Plänen und Programmen im
        Sinne von § 2 Absatz 5 des Ge-
        setzes über die Umweltverträglich-
        keitsprüfung und im Sinne der ent-
        sprechenden landesrechtlichen Vor-
        schriften, für die nach

       a) Anlage 3 des Gesetzes über
          die   Umweltverträglichkeitsprü-
          fung oder

       b) landesrechtlichen Vorschriften

       eine Pflicht zur Durchführung einer
       Strategischen Umweltprüfung be-
       stehen kann; ausgenommen hiervon

       sind Pläne und Programme, über

       deren Annahme durch formelles Ge-

       setz entschieden wird;

    5. Verwaltungsakte oder öffentlich-
       rechtliche Verträge, durch die andere
       als in den Nummern 1 bis 2b ge-
       nannte Vorhaben unter Anwendung
       umweltbezogener Rechtsvorschrif-

       ten des Bundesrechts, des Landes-
       rechts oder unmittelbar geltender
       Rechtsakte der Europäischen Union

       zugelassen werden, und
    6. Verwaltungsakte     über     Überwa-

       chungs- oder Aufsichtsmaßnahmen
       zur Umsetzung oder Durchführung
       von Entscheidungen nach den Num-

       mern 1 bis 5, die der Einhaltung um-
       weltbezogener     Rechtsvorschriften
       des Bundesrechts, des Landes-
       rechts oder unmittelbar geltender

       Rechtsakte der Europäischen Union
       dienen.“
BGBl. 2017, Seite 1299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1299
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Unberührt bleiben

         1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
         2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Ab-
            satz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahl-
            gesetzes sowie

         3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaube-
            schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz,
            § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirt-
            schaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 des Wind-
            energie-auf-See-Gesetzes, § 15 Absatz 5
            und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die
            Umweltverträglichkeitsprüfung und andere
            entsprechende Rechtsvorschriften.“
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im
     Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die
     sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

     1. den Zustand von Umweltbestandteilen im

        Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Um-

        weltinformationsgesetzes oder

     2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2
        des Umweltinformationsgesetzes

     beziehen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Um-
         weltschutz dienen und“ gestrichen.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. im Falle eines Verfahrens nach
             a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b
                zur Beteiligung berechtigt war;

             b) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur

                Beteiligung berechtigt war und sie
                sich hierbei in der Sache gemäß den
                geltenden Rechtsvorschriften geäußert
                hat oder ihr entgegen den geltenden
                Rechtsvorschriften keine Gelegenheit
                zur Äußerung gegeben worden ist.“
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entschei-
         dung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a
         bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die

         Vereinigung zudem die Verletzung umweltbe-
         zogener Rechtsvorschriften geltend machen.“
  b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden
     Absätze 3 und 4 ersetzt:

        „(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1
     Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften
     weder öffentlich bekannt gemacht noch der Ver-
     einigung bekannt gegeben worden, so müssen
     Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres er-
     hoben werden, nachdem die Vereinigung von der
     Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte er-
     langen können. Widerspruch oder Klage gegen

     eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens bin-
     nen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt
     erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt ent-
     sprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Ab-
     satz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvor-
     schriften nicht getroffen worden ist und die Ver-
     einigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt
     hat oder hätte erlangen können.

       (4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begrün-
     det, soweit
     1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen ge-
        gen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese
        Entscheidung von Bedeutung sind, oder
     2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen ge-
        gen umweltbezogene Rechtsvorschriften ver-
        stößt, die für diese Entscheidung von Bedeu-
        tung sind,

     und der Verstoß Belange berührt, die zu den
     Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer
     Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Ab-

     satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine

     Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im

     Sinne von § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
      „Aufgabenerfüllung“ ein Komma und die Wörter
      „insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung
      an behördlichen Entscheidungsverfahren,“ einge-
      fügt.

   b) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon
      wie folgt gefasst:
     „dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Ver-
     einigung im Schwerpunkt die Ziele des Natur-
     schutzes und der Landschaftspflege fördert,
     sowie der räumliche Bereich, auf den sich die

     Anerkennung bezieht.“

   c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet
     zu veröffentlichen.“

   d) Satz 6 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4

                      Verfahrensfehler“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
      und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 2b“ er-
      setzt.

   c) Dem Wortlaut des § 4 Absatz 1b wird folgender
      Satz vorangestellt:
     „Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt
     nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach
     § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,
     wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung
     oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden
     kann.“
BGBl. 2017, Seite 1300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1300
  d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
     ersetzt:
         „(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbe-
       helfe von
       1. Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwal-
          tungsgerichtsordnung und Vereinigungen ge-
          mäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichts-
          ordnung sowie
       2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3
          Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.

       Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigun-
       gen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1
       Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
       die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt
       werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem
       Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorge-
       sehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess
       genommen hat.

         (4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach
       Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidun-
       gen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die
       Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. So-
       weit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung
       Raumordnungspläne nach dem Raumordnungs-
       gesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die
       §§ 12 und 28 Absatz 2 des Raumordnungsgeset-
       zes sowie die einschlägigen landesrechtlichen
       Vorschriften.
          (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
       im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5
       und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen
       fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelun-
       gen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5

   bis 8 ersetzt:

                            „§ 5

                 Missbräuchliches oder
    unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
     Einwendungen, die eine Person oder eine Vereini-
  gung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im
  Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberück-
  sichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im
  Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unred-
  lich ist.

                            §6
                  Klagebegründungsfrist

     Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des
  § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von
  zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung
  ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von
  § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen
  dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
  Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
  dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulas-
  sen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3
  Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
  erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der
  Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die
  Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder
  den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden,
  wenn die Person oder die Vereinigung in dem Ver-

fahren, in dem die angefochtene Entscheidung er-
gangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

                        §7
            Besondere Bestimmungen
für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
  (1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden
Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntma-
chung vorgeschrieben, so hat die zuständige Be-
hörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit
Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau
zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen
bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwal-
   tungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ge-
   richtet hat.

Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu
tragen.
  (2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren
Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das
Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des
§ 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist
§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und
Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die
Entscheidung über die Annahme des Plans oder

Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

   (3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3

Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung
gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf
nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlos-
sen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechts-
vorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat,
aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht
für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10
des Baugesetzbuches.
   (4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Ent-
scheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines
Absatzes 8, keine Anwendung.

   (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften
führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,
wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder
ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.
Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75
Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  (6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4
und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen
und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1.
BGBl. 2017, Seite 1301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1301
                           §8
                  Überleitungsvorschrift

    (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen
  Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind
  oder hätten ergehen müssen. Abweichend von
  Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten
  Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Ja-
  nuar 2013 erhoben worden sind.

     (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen
  Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
  bis 6,
  1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft
     erlangt haben oder

  2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder
     hätten ergehen müssen.

    (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerken-
  nungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

  1. Anerkennungen
     a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom
        28. Februar 2010,
     b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in
        der Fassung vom 28. Februar 2010 und
     c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im
        Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzge-
        setzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,

     die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind,
     sowie

  2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach
     § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
     zum 3. April 2002 geltenden Fassung.“

                       Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbe-
         helfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu-
         ständige Behörde in einer dem Umweltschutz
         dienenden Weise unterstützen.“

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 bis 7“
         durch die Wörter „Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c
     bis 1e eingefügt:
         „(1c) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich
     bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist
     schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständi-
     gen Behörde äußern. Mit Ablauf der Äußerungs-
     frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit
     des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen,
     die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
     beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der

     Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äuße-
     rungsfrist hinzuweisen.

        (1d) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheb-
     lichem Umfang eingereicht worden sind, kann die
     zuständige Behörde eine längere als die in Ab-
     satz 1c Satz 1 enthaltene Äußerungsfrist fest-
     legen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab-
     satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
     zes zu setzende Frist nicht überschreiten.

       (1e) Die Äußerungsfrist nach den Absätzen 1c
     und 1d gilt auch für sonstige Einwendungen.“
2. In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
   Wort „Frist“ die Wörter „für das Verfahren über die
   Zulässigkeit des Vorhabens“ eingefügt.

3. In § 14i Absatz 3 werden nach Satz 2 die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen
  ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-
  rechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Be-
  kanntmachung der Auslegung oder bei der Bekannt-
  gabe der Äußerungsfrist hinzuweisen.“
4. § 14l Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am Ende ge-
     strichen.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die
         Annahme des Plans oder Programms nicht
         durch Gesetz entschieden wird.“

5. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5
  oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Wind-
  energienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen
  ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
  Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“

6. In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „finden“ die
   Wörter „mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3,
   Absatz 1c und 1d“ eingefügt.
7. Dem § 19b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist
  § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechts-
  behelfsgesetzes nicht anzuwenden.“

8. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken die-
  nen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidi-
  gung und den von ihm benannten Stellen die Aufga-
  ben des Vollzugs und der Überwachung.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1302
       aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erheben“
           ein Semikolon und die Wörter „bei Anlagen
           nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt
           eine Frist von einem Monat“ eingefügt.

       bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „sind“ die
           Wörter „für das Genehmigungsverfahren“ ein-

           gefügt.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
         „(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
       anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige
       Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden
       Weise unterstützen.“

2. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2,

   3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab-

   satz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
3. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3
     Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4
     erster Halbsatz“ ersetzt.

  b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „§ 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entspre-
       chend.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes

  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009

(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des

Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. vor der Erteilung von Befreiungen von Gebo-
           ten und Verboten zum Schutz von geschütz-
           ten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Ab-
           satz 2 sowie vor dem Erlass von Abwei-
           chungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3
           bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Num-
           mer 2, auch wenn diese durch eine andere
           Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt
           werden,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
           mern 4a und 4b eingefügt:

          „4a. vor der Erteilung einer Genehmigung für
               die Errichtung, die Erweiterung, eine
               wesentliche Änderung oder den Betrieb
               eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,

          4b. vor der Zulassung einer Ausnahme nach

              § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechts-

              verordnung oder durch Allgemeinverfü-

              gung,“.

       bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bio-
           sphärenreservaten“ die Wörter „sowie von
           Abweichungsentscheidungen nach § 34 Ab-
           satz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36
           Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.

2. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im ersten Teil des Satzes werden die Wörter
          „Nummer 5 bis 7“ durch die Wörter „Num-
          mer 4a bis 7“ ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Num-
              mer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5
              berechtigt war und sie sich hierbei in
              der Sache geäußert hat oder ihr keine Ge-
              legenheit zur Äußerung gegeben worden
              ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach
              § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
              Nummer 6, sofern für ein solches Plan-

              feststellungsverfahren eine Anwendung

              des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
              nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechts-
              behelfsgesetzes ausgeschlossen ist.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
      Satz 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3
      und 4“ sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1
      und § 5“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
  § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Geset-

zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                    Änderung des
                   Baugesetzbuchs
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnah-
      men während der Auslegungsfrist abgegeben
      werden können und dass nicht fristgerecht ab-
      gegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-
      fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
      bleiben können.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend
      zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2
      darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im

      Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des

      Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts-

      behelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-

      Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3
      Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit
      allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie
      im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht
      rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte gel-
      tend machen können.“
BGBl. 2017, Seite 1303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1303
2. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2
   werden die Wörter „oder der Hinweis nach § 3
   Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit
   § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt
   hat,“ gestrichen.

                      Artikel 7
                   Änderung des
                Bundesberggesetzes
   Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 5a   Öffentliche Bekanntgabe“.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                         „§ 5a
                Öffentliche Bekanntgabe

     (1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses
  Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
  gesetzes Anwendung findet, können von der zustän-
  digen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben
  werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer
  Entscheidung mittels Zustellung sowie andere Vor-
  schriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben
  unberührt.
     (2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch be-
  wirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung
  und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Ver-
  öffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und
  außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt ge-
  macht werden, die in dem Bereich verbreitet sind,
  in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus-
  wirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern
  die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht
  wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger
  Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbeleh-
  rung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur
  Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen
  nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung
  auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem
  Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt
  gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu-

  weisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung

  kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechts-

  behelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigun-
  gen und denjenigen, denen die Entscheidung be-
  kannt zu geben war, schriftlich angefordert werden.
  In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,
  wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 einge-
  sehen und nach Satz 4 angefordert werden kann.“

                      Artikel 8
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 18a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.
2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
             Bundesfernstraßengesetzes
   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.

2. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.“

                      Artikel 10

                  Änderung des
           Bundeswasserstraßengesetzes
  Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 42
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.
2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 11

                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2017
(BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe

   „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1

   Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 12
                Änderung des
      Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
   Das    Magnetschwebebahnplanungsgesetz         vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 116 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.
2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304
                      Artikel 13
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I

S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 43a Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.

2. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“

   durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 14
            Änderung der Verordnung
         über das Genehmigungsverfahren

   In § 11a Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das

Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekannt-

machung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zu-
letzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Einwendungsfrist“ die Wörter „für das Genehmi-

gungsverfahren“ eingefügt.

                      Artikel 15
                   Änderung der
       Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
  Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wer-
   den“ die Wörter „für das Genehmigungsverfahren“
   eingefügt.

2. In § 7a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „nach Ablauf der Einwendungsfrist“ die Wörter „für
   das Genehmigungsverfahren“ eingefügt.

                        Artikel 16

                      Änderung des

                Umweltinformationsgesetzes

   § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinforma-
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) wird wie folgt

gefasst:

„6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
    Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
    Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
    ruar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden

    Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf

    Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.“

                        Artikel 17

                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der jeweils vom 2. Juni
2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 18

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 29. Mai 2017
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 429288c5a698d6c5….