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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2542

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BGBl. 2009, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
                                                Gesetz
                                      zur Neuregelung des Rechts
                             des Naturschutzes und der Landschaftspflege*)
                                                             Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                    Gesetz
    über Naturschutz und Landschaftspflege
    (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
                     Inhaltsübersicht

                             Kapitel 1

                    Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Verwirklichung der Ziele
§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche
    Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft
§ 7 Begriffsbestimmungen

                             Kapitel 2

                      Landschaftsplanung

§ 8 Allgemeiner Grundsatz
§ 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermäch-
     tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

                             Kapitel 3

                      Allgemeiner Schutz
                   von Natur und Landschaft
§ 13 Allgemeiner Grundsatz

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Er-
     mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
     nungen
§ 18 Verhältnis zum Baurecht
§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebens-

     räumen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  – Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-
    haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979,
    S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
    3.12.2008, S. 31) geändert worden ist,

  – Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend
    die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrob-
    ben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt
    durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37)

    geändert worden ist,
  – Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
    der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
    Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
    Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) ge-
    ändert worden ist,

  – Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-
    tung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24).

                          Kapitel 4
                  Schutz bestimmter Teile
                 von Natur und Landschaft
                         Abschnitt 1
            Biotopverbund und Biotopvernetzung;
          geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 20   Allgemeine Grundsätze
§ 21   Biotopverbund, Biotopvernetzung
§ 22   Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

§ 23   Naturschutzgebiete
§ 24   Nationalparke, Nationale Naturmonumente
§ 25   Biosphärenreservate
§ 26   Landschaftsschutzgebiete
§ 27   Naturparke
§ 28   Naturdenkmäler
§ 29   Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 30   Gesetzlich geschützte Biotope

                         Abschnitt 2
                     Netz „Natura 2000“

§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

§ 32 Schutzgebiete
§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften
§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnah-
     men
§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen
§ 36 Pläne

                          Kapitel 5

                  Schutz der wild lebenden
                  Tier- und Pflanzenarten,
              ihrer Lebensstätten und Biotope

                         Abschnitt 1

                    Allgemeine Vorschriften
§ 37 Aufgaben des Artenschutzes
§ 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und
     Biotopschutz

                         Abschnitt 2

                   Allgemeiner Artenschutz

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;
     Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten

§ 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 42 Zoos

§ 43 Tiergehege

                         Abschnitt 3

                   Besonderer Artenschutz

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
     andere Tier- und Pflanzenarten
§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
     nungen

§ 46 Nachweispflicht

§ 47 Einziehung
BGBl. 2009, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
                         Abschnitt 4
                    Zuständige Behörden,
             Verbringen von Tieren und Pflanzen
§ 48 Zuständige Behörden
§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden; Ermächtigung zum Erlass
     von Rechtsverordnungen

§ 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem
     Verbringen aus Drittstaaten
§ 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung

     durch die Zollbehörden

                         Abschnitt 5

                 Auskunfts- und Zutrittsrecht;
                   Gebühren und Auslagen
§ 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von
     Rechtsverordnungen

                         Abschnitt 6

                       Ermächtigungen
§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa-
     ler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-
     ordnungen

                          Kapitel 6

                     Meeresnaturschutz

§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen

     ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-
     ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächti-
     gung zum Erlass von Rechtsverordnungen

                          Kapitel 7
             Erholung in Natur und Landschaft

§ 59   Betreten der freien Landschaft
§ 60   Haftung
§ 61   Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
§ 62   Bereitstellen von Grundstücken

                          Kapitel 8
                Mitwirkung von anerkannten

                 Naturschutzvereinigungen
§ 63 Mitwirkungsrechte
§ 64 Rechtsbehelfe

                          Kapitel 9
              Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 65   Duldungspflicht
§ 66   Vorkaufsrecht
§ 67   Befreiungen
§ 68   Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Aus-
       gleich

                          Kapitel 10

               Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 69   Bußgeldvorschriften
§ 70   Verwaltungsbehörde
§ 71   Strafvorschriften
§ 72   Einziehung
§ 73   Befugnisse der Zollbehörden

                        Kapitel 11
         Übergangs- und Überleitungsvorschrift
§ 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen

                        Kapitel 1

               Allgemeine Vorschriften

                           §1
               Ziele des Naturschutzes
              und der Landschaftspflege

   (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige-
nen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund-
heit des Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so
zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
   haushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit
   und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
   sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-

   holungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die
Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die

Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemei-
ner Grundsatz).

   (2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Viel-

falt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungs-
grad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und
   Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhal-
   ten und der Austausch zwischen den Populationen
   sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu
   ermöglichen,

2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Öko-
   systemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren struk-
   turellen und geografischen Eigenheiten in einer
   repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte

   Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik
   überlassen bleiben.
  (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbeson-
dere
1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsge-

   füges im Hinblick auf die prägenden biologischen
   Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie land-
   schaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die
   sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu
   nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so
   genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung

   stehen,
2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Na-
   turhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte ver-
   siegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit
   eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar
   ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigun-
   gen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreini-
   gungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt
BGBl. 2009, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
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  insbesondere für natürliche und naturnahe Gewäs-
  ser einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen
  Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch
  durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu
  erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz
  sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Ab-
  flusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Natur-
  schutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tra-
  gen,

4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Natur-
   schutzes und der Landschaftspflege zu schützen;
   dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger
   lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie

   Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luft-

   austauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen

   Energieversorgung insbesondere durch zuneh-

   mende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine
   besondere Bedeutung zu,

5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensge-
   meinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten
   auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im
   Naturhaushalt zu erhalten,
6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosys-
   teme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit
   zu geben.
  (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur
und Landschaft sind insbesondere

1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kul-

   turlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und

   Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung

   und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,

2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft
   nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flä-
   chen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen
   Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
   (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Land-
schaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu be-
wahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter
Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im
beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbe-
reich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche
Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet
und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung
und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beein-
trächtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so
gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen
und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgra-
bungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden

des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Land-

schaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchti-
gungen von Natur und Landschaft sind insbesondere
durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturie-
rung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung
oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  (6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen
Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanla-
gen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder
und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss-
und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen,

stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gar-
tenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind
zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem
Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.

                          §2
              Verwirklichung der Ziele

   (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirk-
lichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass
Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umstän-
den unvermeidbar beeinträchtigt werden.

   (2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben

im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu

unterstützen.

   (3) Die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Ein-
zelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller
sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen un-
tereinander und gegen die sonstigen Anforderungen
der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-
sen ist.
   (4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im
Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
besonderer Weise berücksichtigt werden.
   (5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden

insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes

„Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemü-

hungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der

Landschaftspflege werden insbesondere durch den
Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Über-
einkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213,
215) unterstützt.
   (6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeig-
neten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und
Informationsträger klären auf allen Ebenen über die
Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Be-
wirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und
wecken das Bewusstsein für einen verantwortungs-
vollen Umgang mit Natur und Landschaft.

                          §3
               Zuständigkeiten,
     Aufgaben und Befugnisse, vertragliche
 Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden

   (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-

ständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
   schaftspflege zuständigen Behörden oder
2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach
   diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.
   (2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-
ständigen Behörden überwachen die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforder-
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lichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustel-
len, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  (3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob
der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
   (4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und
-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen
Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftli-
che Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder
Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten
sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Natur-
schutzvereinigungen oder Träger von Naturparken
beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht
übertragen werden.
   (5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen
Planungen und Maßnahmen, die die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren
können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter
gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die
Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Natur-

schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden

entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege den Auf-
gabenbereich anderer Behörden berühren können.

   (6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-

ständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen
Austausch mit Betroffenen und der interessierten
Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

  (7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn
der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufga-
ben durch Landesrecht übertragen worden sind.

                          §4

                 Funktionssicherung
         bei Flächen für öffentliche Zwecke
  Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder
überwiegend Zwecken

1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung inter-
   nationaler Verpflichtungen und des Schutzes der
   Zivilbevölkerung,

2. der Bundespolizei,
3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrs-
   wege,

4. der See- oder Binnenschifffahrt,

5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-
   bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser
   oder

7. der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genann-
ten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungs-
gemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des

Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu be-
rücksichtigen.

                          §5
                    Land-, Forst-
               und Fischereiwirtschaft
   (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer
natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
  (2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben
den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirt-
schaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2
des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbeson-
dere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen
Praxis zu beachten:
1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfol-
   gen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und
   langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewähr-
   leistet werden;
2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden,
   Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzie-
   lung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß
   hinaus beeinträchtigt werden;

3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen

   Landschaftselemente sind zu erhalten und nach

   Möglichkeit zu vermehren;

4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhält-
   nis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche

   Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;

5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem-
   mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grund-
   wasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grün-
   landumbruch zu unterlassen;

6. die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmit-
   teln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen
   Fachrechts zu erfolgen; eine Dokumentation über
   den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

   ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
   2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verord-
   nung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert
   worden ist, und § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzge-
   setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zu-
   letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008
   (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, zu führen.

   (3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das
Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflan-
zen ist einzuhalten.

   (4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu
fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimi-
schen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei
Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfische-
rei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und
Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
BGBl. 2009, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
                           §6
                   Beobachtung
              von Natur und Landschaft
   (1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemei-
ner Grundsatz).

   (2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlau-
fenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des

Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Verände-
rungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser
Veränderungen.

  (3) Die Beobachtung umfasst insbesondere

1. den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten
   zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraum-
   typen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
   einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder
   Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a
   der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
   1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
   sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
   L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
   Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
   S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie

   der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräu-

   me; dabei sind die prioritären natürlichen Lebens-
   raumtypen und prioritären Arten besonders zu
   berücksichtigen.
   (4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie
sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander ab-
stimmen.

  (5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Auf-

gaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung
von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvor-
schriften nichts anderes bestimmt ist.
  (6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über
den Schutz personenbezogener Daten sowie über den
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen blei-
ben unberührt.

                           §7

                Begriffsbestimmungen
   (1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbe-
stimmungen:
1. biologische Vielfalt
   die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich
   der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an For-

   men von Lebensgemeinschaften und Biotopen;

2. Naturhaushalt

   die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und
   Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ih-

   nen;

3. Erholung

   natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
   Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
   landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in
   der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen
   Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
   nicht beeinträchtigt werden;

4. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
   chem Interesse
  die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-
  ten Lebensraumtypen;
5. prioritäre natürliche Lebensraumtypen

  die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
  Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;

6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

  die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3
  der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete,
  auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2

  bis 4 noch nicht gewährleistet ist;

7. Europäische Vogelschutzgebiete

  Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
  über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
  L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
  Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008,
  S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz im
  Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet
  ist;
8. Natura 2000-Gebiete

  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und

  Europäische Vogelschutzgebiete;

9. Erhaltungsziele
  Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wie-
  derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
  eines natürlichen Lebensraumtyps von gemein-
  schaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richt-
  linie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder
  Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten

  Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.

   (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Be-
griffsbestimmungen:
 1. Tiere
   a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und
      nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild
      lebender Arten,

   b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven,
      Puppen und sonstige Entwicklungsformen von
      Tieren wild lebender Arten,
   c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild
      lebender Arten und
   d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild leben-
      der Arten gewonnene Erzeugnisse;

 2. Pflanzen

   a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung ge-

      wonnene sowie tote Pflanzen wild lebender
      Arten,

   b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungs-

      formen von Pflanzen wild lebender Arten,

   c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen
      wild lebender Arten und

   d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild
      lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
   als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
   Flechten und Pilze;
BGBl. 2009, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
 3. Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder
    Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wis-
    senschaftliche Bezeichnung maßgebend;
 4. Biotop
    Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild leben-
    der Tiere und Pflanzen;
 5. Lebensstätte
    regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Indi-
    viduen einer Art;

 6. Population

    eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl
    von Individuen einer Art;
 7. heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr
    Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande-
    rungsgebiet ganz oder teilweise
    a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte
       oder
    b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;

    als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan-
    zenart auch, wenn sich verwilderte oder durch
    menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder
    Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier
    Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere
    Generationen als Population erhalten;
 8. gebietsfremde Art

    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie
    in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht
    oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vor-
    kommt;

 9. invasive Art

    eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natür-
    lichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich
    vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten
    ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt;
10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse

    die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG
    aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11. prioritäre Arten

    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
    Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenar-
    ten;
12. europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im
    Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG;
13. besonders geschützte Arten
    a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder
       Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
       Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz
       von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan-
       zenarten durch Überwachung des Handels (ABl.
       L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,
       S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom
       27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verord-
       nung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008,
       S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,

    b) nicht unter Buchstabe a fallende
       aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
           Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
       bb) europäische Vogelarten,
    c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsver-
       ordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14. streng geschützte Arten
    besonders geschützte Arten, die
    a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

    b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

    c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2

    aufgeführt sind;
15. gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
    auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere
    rechtmäßig erworben worden sind;
16. künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Steck-
    lingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedin-
    gungen herangezogen worden sind;

17. Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
    kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich
    der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder
    der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhand-
    lungen;

18. Inverkehrbringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
    und jedes Abgeben an andere;

19. rechtmäßig

    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
    Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden
    Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
    Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
    Artenschutzes und dem Übereinkommen vom
    3. März 1973 über den internationalen Handel mit
    gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
    (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Arten-
    schutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweili-
    gen räumlichen und zeitlichen Geltung oder An-
    wendbarkeit;

20. Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21. Drittstaat
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
    Union ist.
  (3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
1. Verordnung (EG) Nr. 338/97,

2. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. No-
   vember 1991 zum Verbot von Tellereisen in der
   Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren
   von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die
   Tellereisen oder den internationalen humanen Fang-
   normen nicht entsprechende Fangmethoden anwen-
   den (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3. Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG,
BGBl. 2009, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
4. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März
   1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten
   von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren da-
   raus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt
   durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom
   14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,

oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte ver-
wiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen
wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Ver-
öffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen
Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

   (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit gibt die besonders geschützten

und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt

ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
  (5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf
Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt
der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen
Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng
geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai
1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben be-
droht bezeichnet waren.

                      Kapitel 2
                Landschaftsplanung

                         §8

               Allgemeiner Grundsatz

   Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-

pflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns

im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und
örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maß-
nahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und
begründet.

                         §9

               Aufgaben und Inhalte

       der Landschaftsplanung; Ermächtigung

        zum Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungs-
verfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf
Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken
können.

   (2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstel-

lung und Begründung der konkretisierten Ziele des

Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer

Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnah-
men. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maß-
gabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen,
Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie
Grünordnungsplänen.
  (3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand
   von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege,

3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwarten-
   den Zustands von Natur und Landschaft nach Maß-
   gabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus
   ergebenden Konflikte,

4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung
   der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege, insbesondere

  a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
     Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

  b) zum Schutz bestimmter Teile von Natur und

     Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der

     Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstät-

     ten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,

  c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage
     oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit
     für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und
     der Landschaftspflege, insbesondere zur Kom-
     pensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
     sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezo-
     gener Fördermittel besonders geeignet sind,

  d) zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds,
     der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura
     2000“,

  e) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur
     Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und

     Klima,

  f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigen-

     art und Schönheit sowie des Erholungswertes

     von Natur und Landschaft,

  g) zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im
     besiedelten und unbesiedelten Bereich.

Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Land-
schaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bau-
leitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministe-

rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

mung des Bundesrates die für die Darstellung der
Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

   (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, so-
bald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-
derungen von Natur und Landschaft im Planungsraum
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die
Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher

Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fort-

schreibung begründen, sachlich oder räumlich be-

grenzt sind.

   (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung
für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der
Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses
Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmen-
programme im Sinne des § 82 des Wasserhaushalts-
gesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Land-
schaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung
getragen werden kann, ist dies zu begründen.
BGBl. 2009, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
                          § 10
              Landschaftsprogramme
            und Landschaftsrahmenpläne
   (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erforder-
nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden für den Bereich eines Lan-
des im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes
in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der

Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und

sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
  (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt wer-
den. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des
Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftspro-
gramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungs-
grad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

   (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung
nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu
berücksichtigen.
   (4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung
und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und
Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen
richten sich nach Landesrecht.

                          § 11
                  Landschaftspläne
               und Grünordnungspläne

   (1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der
Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemein-
den in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindege-

biets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der

Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und

sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu

berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3

genannten Angaben enthalten, soweit dies für die

Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten

Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.
Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von
Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vor-
schriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben un-
berührt.
   (2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und
soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnah-
men im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-
derungen von Natur und Landschaft im Planungsraum
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grün-
ordnungspläne können aufgestellt werden.

   (3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche
Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bauge-
setzbuches zu berücksichtigen und können als Darstel-
lungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des
Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen
werden.
  (4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-

schaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen
dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
   (5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-
lung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne so-
wie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.

                         § 12

                  Zusammenwirken

             der Länder bei der Planung

   Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Pro-
grammen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für
Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren
entsprechende Programme und Pläne zu berücksich-
tigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die
Länder untereinander ab.

                       Kapitel 3
                Allgemeiner Schutz
             von Natur und Landschaft

                         § 13

               Allgemeiner Grundsatz
   Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit
dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu
kompensieren.

                         § 14
          Eingriffe in Natur und Landschaft

   (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses

Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nut-

zung von Grundflächen oder Veränderungen des mit

der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden

Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funk-

tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-

schaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

   (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit
dabei die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten
Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden An-
forderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht
sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.

   (3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennut-
zung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbro-
chen war
1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf
   Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen
   zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die
   Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach
   Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung
   erfolgt,
BGBl. 2009, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen
   Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maß-
   nahme aber nicht für eine Kompensation in An-
   spruch genommen wird.

                           § 15

               Verursacherpflichten,

    Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung

       zum Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind ver-
meidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem
Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beein-
trächtigungen nicht vermieden werden können, ist dies
zu begründen.
   (2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaß-
nahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Natur-
haushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder-
hergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beein-
trächtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet
ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederher-
stellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplä-
nen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes
sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im
Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen
der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Fest-
setzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach
den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

   (3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forst-
wirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange
Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die land-
wirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden
nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.
Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz
auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maß-
nahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder
durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die
der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann,
um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nut-
zung genommen werden.

   (4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem
jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und
rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist
durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid
festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhal-
tung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-

nahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnach-
folger.
   (5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchge-
führt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-
chen oder zu ersetzen sind und die Belange des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung

aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen

Belangen im Range vorgehen.

   (6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder
durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-
chen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz
in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach
den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführba-
ren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich
der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren
Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstel-
lung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen
Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, be-
misst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere
des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursa-
cher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung
ist von der zuständigen Behörde im Zulassungs-
bescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde
durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs
festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung
des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt
für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll
eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatz-
zahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem
betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Ver-
pflichtung besteht.
   (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere

1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und
   Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen
   zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Le-
   bensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege
   sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards,
   insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu
   ihrer Erhebung.

Solange und soweit das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner
Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich
das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Lan-
desrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen
nicht widerspricht.

                         § 16

                  Bevorratung
          von Kompensationsmaßnahmen
  (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende
BGBl. 2009, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Aus-
gleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wur-
   den,
3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch
   genommen wurden,

4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11
   nicht widersprechen und

5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flä-
   chen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den
   Anforderungen an die Dokumentation bleiben unbe-
   rührt.
   (2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächen-
pools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die
Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, de-
ren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit
sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15
Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Lan-
desrecht.

                         § 17
             Verfahren; Ermächtigung
        zum Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschrif-
ten einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an
eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchge-
führt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchfüh-
rung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maß-
nahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, so-
weit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter
gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Behörde selbst entscheidet.
   (2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes
zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stel-
lungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet
hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes
im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für
Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine
weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
   (3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde
durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulas-
sung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften
bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen

des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Land-

schaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durch-

führung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und

Maßnahmen.

   (4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbe-
reitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur
Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang
des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Be-

urteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu ma-
chen, insbesondere über
1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
   sowie
2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum
   Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen
   von Natur und Landschaft einschließlich Angaben
   zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der
   für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutach-
ten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswir-
kungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf
Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Pla-
nungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1
im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen
Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll
auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammen-
hangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-
nahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten,
sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang
sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
   (5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer
Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten
für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf
Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

   (6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die
dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in
einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu über-
mitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen
Behörden der für die Führung des Kompensations-
verzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen
Angaben.
  (7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Be-
hörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung
der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verur-
sacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlan-
gen.
  (8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung
oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Be-
hörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersa-
gen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger
Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder
Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung
des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu
beachten.

   (9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr

dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zustän-

digen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche

Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung

gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbro-
chen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten,
vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der
Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu
BGBl. 2009, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenom-
menen Umfang zu kompensieren.
   (10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vor-
haben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidun-
gen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

  (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den

Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich

des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie

können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-

verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

                        § 18
              Verhältnis zum Baurecht

  (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-
gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von
Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des
Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und

den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbu-
ches zu entscheiden.

   (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planauf-
stellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innen-
bereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14
bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbe-
reich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für
Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung er-
setzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
   (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35
Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die
Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Bau-
gesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetz-
buches die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann
die für die Entscheidung zuständige Behörde davon
ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt

werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorha-

ben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während

der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Bau-

gesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach

§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

   (4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Bau-
gesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Beneh-
mens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das
Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1
Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhaben-
träger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat
die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde
im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach
§ 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Aus-
gleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19
Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Ab-
satz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unbe-
rührt.

                           § 19
                Schäden an bestimmten
          Arten und natürlichen Lebensräumen
   (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Le-
bensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes
ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des
günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume
oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine

Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen

Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen

Person, die von der zuständigen Behörde nach den

§§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn

eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15

oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt
wurden oder zulässig sind.
     (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die
in

1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/
   409/EWG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG

aufgeführt sind.

   (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1
sind die

1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2
   oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in
   Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
   chem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV
   der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
   (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um-
weltschadensgesetz eine Schädigung geschützter
Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft
sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß
Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-
rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004,
S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102
vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.

   (5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind,

ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berück-

sichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtli-

nie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädi-

gung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die
   natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden
   Lebensraum oder die betreffende Art als normal
   gelten,

2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursa-
   chen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere
   Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaf-
   tung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnun-
   gen über den Lebensraum oder den Dokumenten
   über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzuse-
   hen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der
   jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die
   sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer
BGBl. 2009, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
  Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der
  Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf
  Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des
  Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Ver-
  gleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder
  besser zu bewerten ist.

                        Kapitel 4

              Schutz bestimmter Teile
             von Natur und Landschaft

                    Abschnitt 1

               Biotopverbund und
     Biotopvernetzung; geschützte
     Te i l e v o n N a t u r u n d L a n d s c h a f t

                           § 20

               Allgemeine Grundsätze
   (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotop-
verbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der
Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
  (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt
werden
1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als
   Nationales Naturmonument,

3. als Biosphärenreservat,
4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutz-
   gebiet,

5. als Naturpark,

6. als Naturdenkmal oder
7. als geschützter Landschaftsbestandteil.

  (3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und

Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile

des Biotopverbunds.

                           § 21

         Biotopverbund, Biotopvernetzung

   (1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Siche-
rung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen
einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Le-
bensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederher-
stellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung
des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ bei-
tragen.
  (2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfol-
gen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

   (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Ver-
bindungsflächen und Verbindungselementen. Bestand-
teile des Biotopverbunds sind
1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Bio-
   sphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,

3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher
   des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes
   sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und
   Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
Zieles geeignet sind.

   (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflä-
chen und Verbindungselemente sind durch Erklärung
zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im
Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche
Festlegungen, durch langfristige vertragliche Verein-

barungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich
zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu ge-
währleisten.
   (5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen

Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen
und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich
vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie
sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige
Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

   (6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von
der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernet-
zung von Biotopen erforderliche lineare und punktför-
mige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine
sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie
nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu
schaffen (Biotopvernetzung).

                         § 22

            Erklärung zum geschützten
           Teil von Natur und Landschaft

   (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und
Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung be-
stimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die

zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote
und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Ent-
wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.

Schutzgebiete können in Zonen mit einem entspre-

chend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften

Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für
den Schutz notwendige Umgebung einbezogen wer-

den.

   (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die
Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die
Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung
bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von
Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.
Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend
erfolgen.

   (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz be-
absichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu
befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störun-
gen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die
einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei
Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sicherge-
stellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen
und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungs-
erklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzge-
genstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige
Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr
in vollem Umgang gegeben sind. Absatz 2 gilt entspre-
chend.
BGBl. 2009, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
   (4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind
zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet
sich nach Landesrecht.
  (5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen
Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-

ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

                         § 23

                 Naturschutzgebiete

  (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich fest-
gesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von

Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzel-

nen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
   von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemein-
   schaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflan-
   zenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
   landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder
   hervorragenden Schönheit.

   (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be-

schädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets

oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen

Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck
erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.

                         § 24

                   Nationalparke,

             Nationale Naturmonumente

   (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte
einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von
   besonderer Eigenart sind,

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die
   Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen
   und

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in
   einem vom Menschen nicht oder wenig beeinfluss-
   ten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in ei-
   nen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand
   entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestör-
   ten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen
   Dynamik gewährleistet.

  (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwie-

genden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten

Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik

zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,
sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Um-
weltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und
dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

   (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres
besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Groß-
räumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie
Naturschutzgebiete zu schützen.

   (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbind-
lich festgesetzte Gebiete, die
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kul-
   turhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. Nationale Natur-

monumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

                         § 25

                Biosphärenreservate

  (1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schüt-
zende und zu entwickelnde Gebiete, die

1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen

   charakteristisch sind,

2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Vorausset-
   zungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen über-
   wiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,

3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wie-
   derherstellung einer durch hergebrachte vielfältige
   Nutzung geprägten Landschaft und der darin histo-
   risch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, ein-
   schließlich Wild- und früherer Kulturformen wirt-
   schaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflan-
   zenarten, dienen und

4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die

   Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftswei-

   sen dienen.

   (2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der
Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der
Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der
Bildung für nachhaltige Entwicklung.
  (3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung
der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebote-

nen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und

Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Natur-
schutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu
schützen.
   (4) Biosphärenreservate können auch als Biosphä-
rengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet wer-
den.

                         § 26

             Landschaftsschutzgebiete

   (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich
festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz
von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
   der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
   haushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
   nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-

   schließlich des Schutzes von Lebensstätten und

   Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und

   Pflanzenarten,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der
   besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land-
   schaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
  (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter
besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen ver-
BGBl. 2009, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555
boten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

                         § 27

                      Naturparke

  (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und
zu pflegende Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-
   schutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen
   für die Erholung besonders eignen und in denen ein
   nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Er-
   holung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
   einer durch vielfältige Nutzung geprägten Land-

   schaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen
   und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft um-
   weltgerechte Landnutzung angestrebt wird und

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige

   Regionalentwicklung zu fördern.

   (2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1
beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, ge-

gliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

                         § 28

                  Naturdenkmäler
  (1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festge-
setzte Einzelschöpfungen der Natur oder entspre-
chende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer
Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
   landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

   (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,
sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

                         § 29

        Geschützte Landschaftsbestandteile
  (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechts-
verbindlich festgesetzte Teile von Natur und Land-
schaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
   der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
   haushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder
   Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimm-
   ter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes
oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand
an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

  (2) Die Beseitigung des geschützten Landschafts-
bestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-
schützten Landschaftsbestandteils führen können, sind
nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für

den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung
zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflan-
zung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen
werden.
   (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetz-
lichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
                        § 30

          Gesetzlich geschützte Biotope

   (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die
eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden
gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

  (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Bio-

tope führen können, sind verboten:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und
   stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer

   und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen

   oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen
   oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und
   regelmäßig überschwemmten Bereiche,

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seg-

   gen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
   Binnenlandsalzstellen,

3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-,
   Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,
   Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
   Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,
   Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Block-
   halden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen-
   und Lärchen-Arvenwälder,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-
   tälchen und Krummholzgebüsche,

6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strand-
   wälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlan-
   dungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im
   Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine
   Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke,
   Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna so-
   wie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe
   im Meeres- und Küstenbereich.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von
den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
  (3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf
Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die
Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
   (4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im
Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag
der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder
Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der
Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.
Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung
gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines
im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Aus-
nahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des
BGBl. 2009, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556
Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre-
ten des Bebauungsplans begonnen wird.
   (5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die wäh-
rend der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder
der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirt-
schaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2
nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-,
forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb
von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden
vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den
betreffenden öffentlichen Programmen.
   (6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf
Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige
Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder
unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wieder-
aufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren
nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

   (7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden re-
gistriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise
öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und
deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
   (8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich
der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen
bleiben unberührt.

                    Abschnitt 2

              Netz „Natura 2000“

                         § 31

                Aufbau und Schutz
             des Netzes „Natura 2000“
   Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden
Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusam-
menhängenden europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtli-
nie 92/43/EWG.

                         § 32
                    Schutzgebiete

   (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommis-

sion nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG

und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG

zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften ge-

nannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit

dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen

fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt
die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermit-
telt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine
finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfül-
lung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines
finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und
Forstwirtschaft erforderlich ist.
   (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unter-
absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen
Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4
dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2
der Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entspre-
chend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Ab-
satz 2 zu erklären.

   (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete
Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderun-
gen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entspro-
chen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben
unberührt.
   (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2
und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts-
vorschriften einschließlich dieses Gesetzes und ge-
bietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts,
nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-
befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-
gers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleich-
wertiger Schutz gewährleistet ist.

   (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaf-
tungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer
Pläne aufgestellt werden.
   (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen
von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2
richten sich nach § 57.

                          § 33

           Allgemeine Schutzvorschriften
   (1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Ge-
biets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-
zweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständige Behörde kann unter den Vorausset-
zungen des § 34 Absatz� 3 bis 5 Ausnahmen von dem
Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des
§ 32 Absatz 3 zulassen.
   (2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertie-

rungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Ab-

satz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden

prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritä-

ren Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine

Anwendung.

                          § 34

                Verträglichkeit und
     Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
   (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-
rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projek-
ten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu
beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung
des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet
ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne
des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für
die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu
erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen
Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der
Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit so-
BGBl. 2009, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
wie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
   (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das
Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzu-
lässig.

  (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur

zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-
   fentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer
   oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt ver-
   folgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit
   geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
   gegeben sind.
   (4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkom-
mende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten betroffen werden, können als zwin-
gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inter-
esses nur solche im Zusammenhang mit der Gesund-
heit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-
schließlich der Verteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend
gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absat-
zes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden,
wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt
hat.
   (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt
werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die
Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen
Maßnahmen.
   (6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird,
nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen
Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des
Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschrän-
ken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde inner-
halb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine
Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts
begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines
Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.
Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der
Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durch-
führung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5
sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften
der Länder, einschließlich der Vorschriften über Aus-
nahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen
für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
   (7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im
Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte
Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6

nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,
einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zu-
lässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen
nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission
und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kom-
mission bleiben unberührt.
   (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von

Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen,

nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetz-
buches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30
des Baugesetzbuches und während der Planaufstel-
lung nach § 33 des Baugesetzbuches.

                             § 35
        Gentechnisch veränderte Organismen
  Auf
1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-
   men im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnik-
   gesetzes und

2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung
   von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten,
   die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
   oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen,
   insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen,
   Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Aus-
   wirkungen den vorgenannten Handlungen vergleich-
   bar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

                             § 36
                            Pläne
  Auf

1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-
   ßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßen-
   gesetzes sowie
2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu
   beachten oder zu berücksichtigen sind
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bau-
leitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1
Satz 1 keine Anwendung.

                         Kapitel 5

                   Schutz der wild
         lebenden Tier- und Pflanzenarten,
          ihrer Lebensstätten und Biotope

                      Abschnitt 1
           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                             § 37

            Aufgaben des Artenschutzes
   (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Ab-
satz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender
   Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beein-
BGBl. 2009, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
   trächtigungen durch den Menschen und die Ge-
   währleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild
   lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen ver-
   drängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen
   innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

   (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des
Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des
Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vor-
schriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Ka-
pitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit
in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine be-
sonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege
der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden,
sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs-
oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses
Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen
Rechtsvorschriften anzuwenden.

                          § 38
           Allgemeine Vorschriften für den
       Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz

  (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben

nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und

Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes

und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung

nach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und

verwirklichen sie.

   (2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemein-

schaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Ar-
ten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Le-
bensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder wirksame und aufeinander
abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder
stellen Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erfor-
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der
unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
streng geschützten Arten haben.
    (3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen
wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18
der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richt-
linie 79/409/EWG werden gefördert.

                    Abschnitt 2
           Allgemeiner Artenschutz

                          § 39
             Allgemeiner Schutz wild
    lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung
       zum Erlass von Rechtsverordnungen
  (1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder
   ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen

   oder zu töten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von
   ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder
   ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige
   Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen
   ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder
   zu zerstören.
   (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher
Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und
Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die
Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den
Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14
der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

   (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2
wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,
Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild
lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem
Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für
den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich
aneignen.
   (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verar-
beiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der
Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberech-
tigter der Genehmigung der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art
am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Natur-

haushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die

Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entschei-

dung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion

regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen

auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-

pflege zu berücksichtigen.

  (5) Es ist verboten,

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen
   und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken
   und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst-
   oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu
   behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheb-
   lich beeinträchtigt wird,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzum-
   triebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grund-
   flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche
   und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum
   30. September abzuschneiden oder auf den Stock
   zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pfle-
   geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
   Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-
   tember zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten
   dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnit-
   ten werden,
4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von
   Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Natur-
   haushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beein-
   trächtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht
für
1. behördlich angeordnete Maßnahmen,

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf

   andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt
   werden können, wenn sie

  a) behördlich durchgeführt werden,
  b) behördlich zugelassen sind oder
BGBl. 2009, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
   c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die-
      nen,

3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Land-
   schaft,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger
   Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaß-
   nahmen beseitigt werden muss.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1
Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder
für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorse-
hen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-
tragen.

  (6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder
ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäu-
sen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März
aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unauf-
schiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen
sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte
Bereiche.

  (7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere
des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 ein-
schließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und
Befreiungen bleiben unberührt.

                          § 40

                  Nichtheimische,
         gebietsfremde und invasive Arten

   (1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um
einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und
Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder
invasiver Arten entgegenzuwirken.

  (2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beob-
achten.

   (3) Die zuständigen Behörden des Bundes und der

Länder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen,

um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten

zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.
Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maß-
nahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern
und die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern,

soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg
nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand
steht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Land-
und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne des
Absatzes 4 Satz 3 Nummer 1.

   (4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder
Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich
vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie
ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet
haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine
Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten
der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem
Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-
   schaft,

2. der Einsatz von Tieren
  a) nicht gebietsfremder Arten,
  b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer
     pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,
     bei der die Belange des Artenschutzes berück-
     sichtigt sind,

  zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Ar-
   ten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,

4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außer-
   halb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich
   1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der
   freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur
   innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht
   werden.

Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.
   (5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im In-
land noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt
für Naturschutz erteilt.

   (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder
sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende
Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt
werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von

Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

                            § 41

                    Vogelschutz
               an Energiefreileitungen
    Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
Masten und technische Bauteile von Mittelspannungs-
leitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel
gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden
Masten und technischen Bauteilen von Mittelspan-
nungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind
bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnah-

men zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.

Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisen-

bahnen.

                            § 42

                         Zoos

   (1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen
lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschau-
stellung während eines Zeitraumes von mindestens
sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo
gelten

1. Zirkusse,
2. Tierhandlungen und

3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten
   von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufge-
   führt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr
   als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten
   werden.
BGBl. 2009, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
   (2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Än-
derung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Ge-
nehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine
bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine be-
stimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie
auf eine bestimmte Betriebsart.
  (3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den
   Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung

   getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege

   nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Ein-

   richtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,

2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem
   Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis
   entsprechenden schriftlichen Programms zur tier-
   medizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie
   zur Ernährung erfolgt,

3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem

   Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,

4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beach-
   tet werden,
5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer
   den verzeichneten Arten jeweils angemessenen
   Form geführt und stets auf dem neuesten Stand
   gehalten wird,

6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlich-
   keit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt
   gefördert wird, insbesondere durch Informationen
   über die zur Schau gestellten Arten und ihre natür-
   lichen Biotope,
7. sich der Zoo beteiligt an

   a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitra-
      gen, einschließlich des Austausches von Informa-
      tionen über die Arterhaltung, oder

   b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestands-
      erneuerung und der Wiederansiedlung von Arten

      in ihren Biotopen oder

   c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kennt-
      nissen und Fähigkeiten.

  (4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen,
wenn

1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3
   erfüllt werden,

2. die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise
   vorliegen,

3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-

   ken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie

   der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Per-
   sonen ergeben sowie

4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errich-
   tung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenste-

   hen.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleis-
tung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und
die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt
werden.

  (5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2
Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d
des Tierschutzgesetzes einschließt.
   (6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforde-
rungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen
und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entspre-
chend.

   (7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Geneh-

migung oder im Widerspruch zu den sich aus den Ab-

sätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet,

erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann
die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnun-
gen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen inner-
halb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie
kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teil-
weise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich
die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos

entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zu-

ständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen,
wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere
Weise nachgekommen wird.
   (8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7
nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums
von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz
oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz
oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist si-
cherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen
Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Ra-
tes vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren
in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des
Betreibers art- und tiergerecht behandelt und unterge-
bracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in
Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrecht-
lichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere
zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere
besteht.

                         § 43

                     Tiergehege

   (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in
denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn-
und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von
mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und
die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

  (2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben,
dass

1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergeben-
   den Anforderungen eingehalten werden,

2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild

   beeinträchtigt werden und

3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang
   zu Gewässern nicht in unangemessener Weise ein-
   geschränkt wird.

  (3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Ände-

rung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der
zuständigen Behörde mindestens einen Monat im
Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen An-
ordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Ab-
satz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie
kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen,
BGBl. 2009, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Ab-
satz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

  (4) Die Länder können bestimmen, dass die Anfor-
derungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege,
1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine
   geringe Fläche beanspruchen oder
3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder
   Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung
   gehalten werden.
  (5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben
unberührt.

                      Abschnitt 3
           Besonderer Artenschutz

                          § 44

                    Vorschriften
           für besonders geschützte und
     bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
  (1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar-
   ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
   zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
   zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
   der europäischen Vogelarten während der Fortpflan-
   zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
   Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebli-
   che Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung
   der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
   Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden

   Tiere der besonders geschützten Arten aus der

   Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-

   stören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
   Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
   zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi-
   gen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
  (2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
   in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder
   Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
   (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
   im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
   und c

   a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf

      anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder

      zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum

      Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

   b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur
      Schau zu stellen oder auf andere Weise zu ver-
      wenden

   (Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unbe-
rührt.

  (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
auch für

1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/
   EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser
   Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Ge-
   meinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung
   nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.
   (4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirt-
schaftliche Bodennutzung und die Verwertung der
dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2
bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie
den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutz-
gesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fische-
reiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute
fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäi-
sche Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechts-
verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungs-
zustand der lokalen Population einer Art durch die
Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht
durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere
durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz-
programme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte
Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige
Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst-
oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungs-
vorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anord-
nung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch
Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben
unberührt.

   (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18

Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Bauge-

setzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz-

und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2

bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/
43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten
oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverord-
nung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene un-
vermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere
auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Ein-
griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezo-
gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für
Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV
Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind an-

dere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei

Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder

Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-

und Vermarktungsverbote vor.

  (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für
Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebe-
ner Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter
größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare
und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen
Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletz-
BGBl. 2009, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
ten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogel-
arten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von
der fachkundigen Person der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzu-
teilen.

                         § 45
            Ausnahmen; Ermächtigung
        zum Erlass von Rechtsverordnungen
   (1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts
anderes ergibt, ausgenommen

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten

   Arten, die rechtmäßig

  a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herren-
     los geworden sind, durch künstliche Vermehrung
     gewonnen oder aus der Natur entnommen wor-
     den sind,
  b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt
     sind,
2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechts-
   verordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor
   ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig
   in der Gemeinschaft erworben worden sind.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und

Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-

mer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne
eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8
Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach
dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8
aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt
sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von eu-
ropäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-
mer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese
nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd-
recht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem
Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.
  (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten
unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsver-
boten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus
der Natur entnommene
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und

2. Tiere europäischer Vogelarten.

  (3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausge-

nommen

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die
   vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben
   bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig
   erworben worden sind,

2. Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April
   1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III
   Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,
3. Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/
   43/EWG und 79/409/EWG unterliegen und die in ei-
   nem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den
   Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
   genannten Handlungen freigegeben worden sind.

   (4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungs-
verboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirecht-
licher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und
Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie
nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für
Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation
für diese Zwecke zu verwenden.
   (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1
Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehalt-
lich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletz-
te, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie
gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizu-

lassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im

Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte
Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng
geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme
des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die He-
rausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
   (6) Die für die Beschlagnahme oder Einziehung
zuständigen Behörden können Ausnahmen von den
Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit
dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezo-
gener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechts-

akte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entge-

genstehen.

   (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des
Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für
Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,
   wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
   Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und
   Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder
   Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende
   Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermeh-
   rung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der
   öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidi-
   gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder
   der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die
   Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-

   den öffentlichen Interesses einschließlich solcher

   sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zu-
mutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der
Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen
enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind
zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnah-
men auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.
Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-
tragen.
BGBl. 2009, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
   (8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des
Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des
§ 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2
und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um
unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem
Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und
Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und
künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten
zu ermöglichen.

                          § 46
                    Nachweispflicht
  (1) Diejenige Person, die

1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge-
   schützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwick-
   lungsformen oder im Wesentlichen vollständig er-
   haltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders
   geschützten Arten,

2. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder
   Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne
   Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug-
   nisse oder

3. lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer

   Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt
   sind,
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
kann sich gegenüber den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechti-
gung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese
Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder
ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutz-
stellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer
Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4
in Besitz hatte.

   (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Num-
mer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Haus-
rat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere
oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als
besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in
eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 erworben
wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach
Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftma-
chung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vor-

liegt.

   (3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort
genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den
Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind,
ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung
vorgeschriebenen Weise zu führen.

                          § 47
                      Einziehung

   Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen

werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2
gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer
Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachver-
ständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

                     Abschnitt 4

              Zuständige Behörden,
  Ve r b r i n g e n v o n T i e re n u n d P f l a n z e n

                           § 48
                 Zuständige Behörden
   (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Arti-
kels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
sind

1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
   und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen
   Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX
   Absatz 2 des Washingtoner Artenschutzüberein-
   kommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buch-
   stabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufga-
   ben, und für die in Artikel 12 Absatz 1, 3 und 5,
   den Artikeln 13 und 15 Absatz 1 und 5 und Artikel 20
   der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufga-

   ben,

2. das Bundesamt für Naturschutz
  a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmi-
     gungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im
     Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 und des
     Artikels 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG)
     Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im
     Sinne des Artikels IX Absatz 1 Buchstabe a des
     Washingtoner Artenschutzübereinkommens so-
     wie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der
     Kommission der Europäischen Gemeinschaften
     und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und
     Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der
     Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder
     bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen
     sowie für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
     und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten
     Aufgaben,

  b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
     Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Fall
     der Einfuhr,

  c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im

     Sinne des Artikels VII Absatz 4 des Washingtoner
     Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-
     delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt
     werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Ab-
     satz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
     genannten Registrierungsverfahrens gegenüber
     dem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washing-
     toner Artenschutzübereinkommens),
  d) die Erteilung von Bescheinigungen nach den Ar-
     tikeln 30, 37 und 44a der Verordnung (EG)
     Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006
     mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
     (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von
     Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
     durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom
BGBl. 2009, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
       19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
       Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) ge-
       ändert worden ist, im Fall der Ein- und Ausfuhr,

   e) die Registrierung von Kaviarverpackungsbetrie-
      ben nach Artikel 66 der Verordnung (EG)
      Nr. 865/2006,

   f) für die Verwertung der von den Zollstellen nach
      § 51 eingezogenen lebenden Tieren und Pflanzen
      sowie für die Verwertung der von Zollbehörden
      nach § 51 eingezogenen toten Tiere und Pflanzen
      sowie Teilen davon und Erzeugnisse daraus, so-
      weit diese von streng geschützten Arten stam-
      men,
3. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus-
   tausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der
   Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,

4. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
   schaftspflege zuständigen Behörden für alle übrigen
   Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

  (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-

kels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist
das Bundesamt für Naturschutz.

                          § 49

                     Mitwirkung
           der Zollbehörden; Ermächtigung
         zum Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei der
Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflan-
zen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, so-

wie bei der Überwachung von Besitz- und Vermark-

tungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr

mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen

der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach

§ 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zurei-

chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelun-

gen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht wer-

den.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1
zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-
terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-
hen.

   (3) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur
Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumel-
den sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
anzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen
lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist be-
sonders hinzuweisen.

                          § 50

                Anmeldepflicht bei
           der Ein-, Durch- und Ausfuhr
       oder dem Verbringen aus Drittstaaten

   (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Euro-
päischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhr-
regelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem
Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Natur-
schutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt
(Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durch-
oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder
Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sons-
tigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt
gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen
vorzuführen. Das Bundesamt für Naturschutz kann auf
Antrag aus vernünftigem Grund eine andere als die in
Satz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestim-
men, wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat und

Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

   (2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die
voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfer-
tigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der
Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzutei-
len.

                          § 51

                Inverwahrungnahme,
                Beschlagnahme und
         Einziehung durch die Zollbehörden

   (1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-

wachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder

Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des

§ 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere

oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten

Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung neh-

men oder einen Dritten mit der Verwahrung beauf-

tragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der

verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung ei-

nes Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der
Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungs-
berechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung
einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen
sachverständigen Stelle oder Person darüber verlan-
gen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt,
die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer
von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein-
oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungs-
verboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen
sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der
verfügungsberechtigten Person die Kosten für die
Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen
Kosten der Verwahrung zu erstatten.

   (2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung fest-
gestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschrie-
benen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente
ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch
die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere
oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten
BGBl. 2009, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes
überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen

Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht in-

nerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorge-

legt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die
Frist kann angemessen verlängert werden, längstens
bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt,
dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die
eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden
darf, werden sie sofort eingezogen.

   (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-
lichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt
wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungs-
verbote entgegenstehen.

  (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere
oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigen-
tümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die
Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung
veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt
waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder
Veräußerung erlöschen, werden unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
   (5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beför-
derung, Rücksendung oder Verwertung, der verbrin-
genden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt wer-
den, werden sie dem Absender, Beförderer oder Be-
steller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die

Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,

bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

                    Abschnitt 5

       Auskunfts- und Zutrittsrecht;
         Gebühren und Auslagen

                          § 52

            Auskunfts- und Zutrittsrecht

   (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-
hörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Ver-
langen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.

   (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten

Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforder-
lich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,
Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Aus-
kunft verpflichteten Person während der Geschäfts-
und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie
die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Aus-
kunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die
beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die
geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

  (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.

                        § 53

                    Gebühren

          und Auslagen; Ermächtigung

       zum Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine
Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitels
sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
pflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die
Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstatten-
den Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-
kostengesetz geregelt werden.

                  Abschnitt 6
               Ermächtigungen

                        § 54

                 Ermächtigung zum
          Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
stimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-
stabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflan-
zenarten oder Populationen solcher Arten unter beson-
deren Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich
vorkommende Arten handelt, die
1. im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem
   Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um
   Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten

   oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13
   Buchstabe b verwechselt werden können, oder
2. in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die
   Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verant-
   wortlich ist.

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-

   stabe a oder Buchstabe b besonders geschützte

  a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der
     Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

  b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im
   Sinne des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um
natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland
vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundes-
republik Deutschland in besonders hohem Maße ver-
antwortlich ist.
BGBl. 2009, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
  (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder
   Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-
   chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse
   als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Ab-
   satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2
   Buchstabe c und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Her-
   künfte von Tieren oder Pflanzen besonders ge-
   schützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich
   vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschütz-
   ter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder
   unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen,
   soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet
   wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/
   43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/
   409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internatio-
   nalen Artenschutzübereinkommen dem nicht ent-
   gegenstehen.
   (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive
Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach
§ 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2
gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefähr-
dung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entge-
genzuwirken.
  (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht
entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

mung des Bundesrates

1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,
2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu

beschränken.

   (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus
Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfül-
lung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG,
Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus inter-
nationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden
Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen
   oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder
   Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos
   wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen
   oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden kön-
   nen, oder durch die das örtliche Verschwinden oder
   sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Popu-
   lationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten
   hervorgerufen werden könnten,

2. Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Ver-
   schwinden oder zu sonstigen erheblichen Beein-
   trächtigungen von Populationen wild lebender Tier-
   oder Pflanzenarten führen können,

zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1
gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf
Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung
bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des
Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
   (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften zum Schutz von Horststandorten von Vogel-
arten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in
besonderem Maße störungsempfindlich sind und ins-
besondere während bestimmter Zeiträume und inner-
halb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten,
die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen
können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließ-
lich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiun-
gen bleiben unberührt.
   (8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-
und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmä-
   ßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
   Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder
   von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis
   der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und
   Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der
   Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre
   Überprüfung durch die für Naturschutz und Land-
   schaftspflege zuständigen Behörden,
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der be-
   sonders geschützten Arten für den Nachweis nach
   § 46,

3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht-

   mäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den
   Nachweis nach § 46,
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
   a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten
      Arten,

   b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung

      nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.

   (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung sowie mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8
Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach
den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, in den Fällen der Absätze 1 bis 6
und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf

1. Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter-
   liegen,

2. Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-
   zenschutzes eingesetzt werden, oder
3. Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewon-
   nen oder forstlich nutzbar sind.
BGBl. 2009, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
   (10) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an
Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere

Landesbehörden übertragen.

                         § 55

                   Durchführung
          gemeinschaftsrechtlicher oder
    internationaler Vorschriften; Ermächtigung
       zum Erlass von Rechtsverordnungen
   (1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf
dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von
internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen
werden.
  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verwei-
sungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechts-
verordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit
Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.

                       Kapitel 6

                 Meeresnaturschutz

                         § 56
        Geltungs- und Anwendungsbereich
  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im
Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des
Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der
nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels.

   (2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-
kraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt
worden sind, findet § 15 keine Anwendung.

                         § 57

                   Geschützte
         Meeresgebiete im Bereich der
   deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
     und des Festlandsockels; Ermächtigung
      zum Erlass von Rechtsverordnungen

   (1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels erfolgt durch das
Bundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundes-
ministerien und stellt das Benehmen mit den angren-
zenden Ländern her.
   (2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20

Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteili-
gung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.

   (3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32

Absatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten im
Sinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen von

Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlich
nachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzu-
wenden:
1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt,
   der nach internationalem Recht erlaubten militäri-
   schen Nutzung sowie von Vorhaben der wissen-
   schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-
   kels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens
   der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Arti-
   kel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens
   der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schiff-
   fahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen
   bleiben unberührt.

2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissen-
   schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-
   kels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens
   der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung

   des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftli-
   cher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
   S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Ver-
   ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
   ändert worden ist, unberührt.
3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Überein-
   stimmung mit dem Recht der Europäischen Gemein-
   schaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
   (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der
   Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
   geändert worden ist, zulässig.

4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseei-
   schen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach
   § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3
   in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsüberein-
   kommens der Vereinten Nationen zulässig.

5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus
   Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsu-
   chung und Gewinnung von Bodenschätzen sind
   nur nach § 34 zulässig.

                         § 58

              Zuständige Behörden;
      Gebühren und Auslagen; Ermächtigung
       zum Erlass von Rechtsverordnungen
  (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-
zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-
schriften sowie der Vorschriften des Umweltschadens-
gesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und
natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr
solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Land-
BGBl. 2009, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
schaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels
durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung
oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von

einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung
der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz.
   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach
Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zur Ausübung übertragen.
   (3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1

Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz
Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen-
erstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Ausla-
gen können abweichend vom Verwaltungskostenge-
setz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.

                      Kapitel 7

                      Erholung
              in Natur und Landschaft

                         § 59

           Betreten der freien Landschaft

  (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen
und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum
Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner
Grundsatz).

   (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem

Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder

sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es

kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder
teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betre-
ten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden,

zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücks-

besitzers einschränken.

                         § 60
                       Haftung

  Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene
Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zu-
sätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten

begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für
typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

                          § 61

                   Freihaltung
           von Gewässern und Uferzonen
   (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstra-
ßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehen-
den Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar
im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine bau-
lichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer-
den. An den Küstengewässern ist abweichend von
Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von
der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von
der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter
gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht für

1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
   zes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,

2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtli-
   cher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum
   Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung,
   der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdi-
   schen Gewässers errichtet oder geändert werden,

3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich
   Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,
   des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der
   Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnah-
men bleiben unberührt.

   (3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beein-
   trächtigungen des Naturhaushalts oder des Land-
   schaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die
   Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, gering-
   fügig sind oder dies durch entsprechende Maßnah-
   men sichergestellt werden kann oder

2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen

   Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirt-

   schaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt

   § 15 entsprechend.

                          § 62

           Bereitstellen von Grundstücken

   Der Bund, die Länder und sonstige juristische Perso-

nen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum
oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer

natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevöl-
kerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu
solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern,
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit,
soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den
sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung
dem nicht entgegensteht.
BGBl. 2009, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
                       Kapitel 8

            Mitwirkung von anerkannten
             Naturschutzvereinigungen

                         § 63
                 Mitwirkungsrechte

   (1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-
zes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Ge-
legenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
   im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
   schriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und
   der Landschaftspflege durch die Bundesregierung
   oder das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz und Reaktorsicherheit,

2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und
   Verboten zum Schutz von geschützten Meeresge-
   bieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese
   durch eine andere Entscheidung eingeschlossen
   oder ersetzt werden,

3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des
   Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließ-
   lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von
   Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es
   sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur
   und Landschaft verbunden sind,

4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des
   Bundes erlassen werden und an die Stelle einer
   Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten,
   wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-
ßen Aufgabenbereich berührt wird.
   (2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-
zes von einem Land anerkannten Naturschutzvereini-
gung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
   im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
   schriften der für Naturschutz und Landschaftspflege
   zuständigen Behörden der Länder,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen
   im Sinne der §§ 10 und 11,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36
   Satz 1 Nummer 2,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher
   und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansied-
   lung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild leben-
   der Arten in der freien Natur,
5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und
   Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des
   § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutz-
   gebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonu-

  menten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese
  durch eine andere Entscheidung eingeschlossen
  oder ersetzt werden,

6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um
   Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes
   handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
   verbunden sind,

7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Plan-
   feststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn
   eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landes-
   rechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies
   vorsieht,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-
ßen Aufgabenbereich berührt wird.

   (3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und
§ 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel-
ten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhalts-
gleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung
bleibt unberührt.

  (4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in
denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht
oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind,
von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

                         § 64
                   Rechtsbehelfe

   (1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann
neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten ver-
letzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwal-
tungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen
nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Num-
mer 5 bis 7, wenn die Vereinigung
1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften
   dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund
   dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgel-
   ten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen
   Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu
   beachten und zumindest auch den Belangen des
   Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen
   bestimmt sind, widerspricht,

2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätig-
   keitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf
   bezieht, berührt wird und

3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
   oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und
   sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr
   keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
   ist.

  (2) § 1 Absatz 1 Satz 4, § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entspre-
chend.
   (3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkann-
ten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen
zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine
Mitwirkung vorgesehen ist.
BGBl. 2009, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
                      Kapitel 9
         Eigentumsbindung, Befreiungen

                         § 65
                   Duldungspflicht

   (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege auf Grund von Vor-
schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-
gelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden,
soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht
unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Rege-
lungen der Länder bleiben unberührt.

  (2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die
Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

   (3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten
der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landes-
recht.

                         § 66
                    Vorkaufsrecht
  (1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an
Grundstücken,

1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumen-

   ten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstwei-

   lig sichergestellten Gebieten liegen,
2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche
   einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,

3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur
bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich
das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer
kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte
Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in
seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
  (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvor-
sorge erforderlich ist.
   (3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in
das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und
landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Aus-
nahme solcher auf den Gebieten des Grundstücks-
verkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei
einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be-
gründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098
Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen
Verwandten ersten Grades erfolgt.

   (4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf
Antrag auch zugunsten von Körperschaften und
Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten
Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
  (5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben
unberührt.

                          § 67
                     Befreiungen
   (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes,
in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag
Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
   Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-
   schaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu
   einer unzumutbaren Belastung führen würde und
   die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
   und Landschaftspflege vereinbar ist.

Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39
und 40, 42 und 43.

   (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und
des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne
des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen wür-
de. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen
aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt
für Naturschutz gewährt.
  (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung,

wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne

des § 14 vorliegt.

                          § 68

              Beschränkungen des
     Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
   (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich
auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechts-
vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht
der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutba-
ren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen,
insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme
oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine ange-
messene Entschädigung zu leisten.
   (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann
in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentü-
mer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen,
wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirt-
schaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich
nach Landesrecht.
   (3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der
Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

   (4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern
und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vor-
schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-
gelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung
von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne
dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes ge-
zahlt werden kann.
BGBl. 2009, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
                       Kapitel 10

           Bußgeld- und Strafvorschriften

                          § 69

                 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entge-
gen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier
beunruhigt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild
   lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet
   oder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-
   nimmt, beschädigt oder zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes
   Tier erheblich stört,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflan-
   zungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt,
   beschädigt oder zerstört oder
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende
   Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
   entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt
   oder zerstört.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 ei-
    nen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8
    Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder
    Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder
    Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4,
    oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwider-
    handelt,
 3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte
    Handlung oder Maßnahme vornimmt,

 4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine
    dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem
    Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet
    geschützt wird,
 5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes
    Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
 6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung
    vornimmt,

 7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild leben-
    des Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt
    oder tötet,

 8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild le-
    bende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt,
    nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf
    sonstige Weise verwüstet,
 9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebens-
    stätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne
    vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder
    zerstört,
10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes
    Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur
    entnimmt,

11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine
    wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder
    be- oder verarbeitet,

12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die
    Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte
    Fläche behandelt,
13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen
    Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Ge-
    büsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder
    auf den Stock setzt,
14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein
    Röhricht zurückschneidet,
15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen
    dort genannten Graben räumt,
16. entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen,
    einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum auf-
    sucht,
17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine
    Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier aus-
    bringt,
18. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 ei-
    nen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder
    betreibt,
19. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    erstattet,
20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
    mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-
    nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder
    eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in
    Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbei-
    tet,
21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
    Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
    mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-
    nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder
    eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf
    anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert,
    tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur
    Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken er-
    wirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise ver-
    wendet,
22. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine
    Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur
    Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht
    rechtzeitig vorführt,

23. entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,

24. entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
    teilt,
25. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte
    Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche
    Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,
26. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an ei-
    nem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder
    wesentlich ändert oder
BGBl. 2009, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
27. einer Rechtsverordnung nach
    a) § 49 Absatz 2,
    b) § 54 Absatz 5,

    c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
    solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
    die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

   (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,
S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom
27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
   Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1
   eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmi-
   gung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4
   eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit
   Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art
   kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken
   erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein
   Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig
   hält, anbietet oder befördert oder

4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3
   Satz 1 zuwiderhandelt.

   (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-

nung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November

1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft

und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten

Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den in-
ternationalen humanen Fangnormen nicht entspre-
chende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom
9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer
   dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware
   in die Gemeinschaft verbringt.
  (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18,
20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Num-
mer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

   (7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass
weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen,
die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechts-
vorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswid-
rigkeiten geahndet werden können.

                         § 70
                Verwaltungsbehörde
  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

  a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Ab-
     satz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammen-
     hang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus
     der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die
     oder aus der Bundesrepublik Deutschland,

  b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen
     der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
  c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4
     Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
  d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num-
     mer 2,

  e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69
     Absatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen aus-
     schließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-
     sockels begangen worden sind,

2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69
   Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a und
   Absatz 4 Nummer 2,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-
   dige Behörde.

                         § 71

                  Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-
satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3
oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge-
werbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-

satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3

oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung

begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer

streng geschützten Art bezieht.

  (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
   (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier
oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.

                         § 72
                      Einziehung

  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5
oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so
können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
   nungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
   tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
   sind,
BGBl. 2009, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches
sind anzuwenden.

                          § 73

            Befugnisse der Zollbehörden
   Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die
Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständig-
keit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswid-

rigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch

die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahn-

dungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.
§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
entsprechend.

                      Kapitel 11

                   Übergangs-
             und Überleitungsvorschrift

                          § 74

                   Übergangs-
            und Überleitungsregelungen
  (1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur
Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen

1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz und Reaktorsicherheit nach § 59 des
   Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Feb-
   ruar 2010 geltenden Fassung,
2. durch die zuständigen Behörden der Länder nach
   den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bun-
   desnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar
   2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften
   des Landesrechts.

  (2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungs-
verfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgeset-
zes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu

Ende zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Ver-

waltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnatur-

schutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden

Fassung zu Ende zu führen.

  (3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59
oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundes-
naturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010
geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern aner-
kannt worden sind.

                       Artikel 2

          Änderung des Gesetzes über
       die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie
   folgt gefasst:

  „§ 19a Strategische Umweltprüfung        bei   Land-
         schaftsplanungen“.

2. § 19a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 19a
              Strategische Umweltprüfung
               bei Landschaftsplanungen

    Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erfor-

  derlichkeit und die Durchführung einer Strategischen

  Umweltprüfung nach Landesrecht.“

3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort
   „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Natur-
   monumente“ eingefügt.
4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.

                       Artikel 3

                Änderung des
        Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009
(BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter
„nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 in
Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung
              des Baugesetzbuches

   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden die

   Wörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-

   tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“

   durch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt.

2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

  „2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-
         mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.

                       Artikel 5

                Änderung des
         Bundeswasserstraßengesetzes
   In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstra-
ßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-
letzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008
(BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter
„die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-
eine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land aner-
kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
                      Artikel 6

                 Änderung des
           Bundesfernstraßengesetzes
  In § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter „die
nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkannten
Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

                      Artikel 7

                Änderung des
        Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   In § 18a Nummer 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert

worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bun-
desnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-

schutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter
„die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzver-
einigungen“ ersetzt.

                      Artikel 8

              Änderung des
    Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

   In § 2 Nummer 2 Satz 1 des Magnetschwebebahn-
planungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I
S. 3486), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691)
geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-
rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“
durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkann-
ten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

                      Artikel 9
                 Änderung des
             Raumordnungsgesetzes

   Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
   gefügt:

     „(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungs-
  plänen in der deutschen ausschließlichen Wirt-
  schaftszone sind
  1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich der
     auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
     verordnungen,

  2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
     fung einschließlich der auf Grund dieses Geset-
     zes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

  3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht,
     soweit es im Übrigen geändert wird durch

     a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neurege-
        lung des Rechts des Naturschutzes und der
        Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
        S. 2542) und

     b) die Artikel 1 und 3 bis 23 des Gesetzes zur
        Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli
        2009 (BGBl. I S. 2585),

  jeweils in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellung
  dieser Raumordnungspläne vor dem 1. Januar 2010
  förmlich eingeleitet worden ist.“

2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

  „2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-

         mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.

                     Artikel 10

                 Änderung des
           Energiewirtschaftsgesetzes

   In § 43a Nummer 2 Satz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden die
Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land
anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

                     Artikel 11

                  Änderung des
              Luftverkehrsgesetzes

   § 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6
   Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 des
   Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrecht-
   lichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-
   desnaturschutzgesetzes    anerkannten    Vereine“
   durch die Wörter „vom Bund oder Land anerkannten
   Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59
   des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-
   rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
   Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“
   durch die Wörter „der vom Bund oder Land aner-
   kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
                      Artikel 12
                  Änderung des
                Gentechnikgesetzes
   § 22 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993

(BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

  „(3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt un-
berührt.“

                      Artikel 13
                  Änderung des
             Pflanzenschutzgesetzes

  In § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I
S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2
Nummer 13“ ersetzt.

                      Artikel 14

                  Änderung des
               Bundesberggesetzes

  In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes

vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt

durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli

2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 20 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 17 Ab-
satz 10“ ersetzt.

                      Artikel 15

                 Änderung des

         Gesetzes zu dem Abkommen
       vom 31. März 1992 zur Erhaltung
     der Kleinwale in der Nord- und Ostsee

   In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen

vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der

Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II

S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-

setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert
worden ist, werden die Angabe „§ 43 Abs. 8“ durch die
Angabe „§ 45 Absatz 7“ und die Angabe „§ 42 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.

                      Artikel 16

                Änderung des
            Umweltschadensgesetzes

   Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007

(BGBl. I S. 666), das durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
   „§ 21a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21a
   Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2
   und 3“ ersetzt.

                      Artikel 17
                Änderung des
         Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

  Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember

2006 (BGBl. I S. 2816) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. jeder Person den Eintritt als Mitglied er-
             möglicht, die die Ziele der Vereinigung
             unterstützt; Mitglieder sind Personen, die
             mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der
             Mitgliederversammlung der Vereinigung
             erhalten; bei Vereinigungen, deren Mit-
             gliederkreis zu mindestens drei Vierteln
             aus juristischen Personen besteht, kann
             von der Voraussetzung nach Halbsatz 1
             abgesehen werden, sofern die Mehrzahl
             dieser juristischen Personen diese Vo-
             raussetzung erfüllt.“

     bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „bezeichnen“
         ein Semikolon eingefügt und folgender Halb-
         satz angefügt:

         „dabei ist insbesondere anzugeben, ob die

         Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des

         Naturschutzes und der Landschaftspflege

         fördert.“

     cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Die Anerkennung kann, auch nachträglich,
         mit der Auflage verbunden werden, dass

         Satzungsänderungen mitzuteilen sind.“

     dd) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Sie kann ferner auch öffentlich bekannt ge-
         macht werden. In den Fällen des Absatzes 3
         ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt

         die Ziele des Naturschutzes und der Land-

         schaftspflege fördert, in der Anerkennung

         darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer

         Satzung landesweit tätig ist.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie
     für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich,
     der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
     wird die Anerkennung durch das Umweltbundes-

     amt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer
     Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt
     die Ziele des Naturschutzes und der Land-
     schaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung

     im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Natur-

     schutz.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem
     Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines
     Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch
     die zuständige Behörde des Landes ausgespro-
     chen.“
BGBl. 2009, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

         Übergangs- und Überleitungsvorschrift

     (1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Ab-
   satz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet
   worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen;
   Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entschei-
   dungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem
   15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.

      (2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in
   der Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des
   Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom
   28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher
   Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-
   schutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar
   2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden
   sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der
   Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
   in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gel-

   ten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes
   fort.

      (3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren,
   die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach
   den bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvor-
   schriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu füh-
   ren.“

                      Artikel 18

           Änderung der Bundes-
    Bodenschutz- und Altlastenverordnung

   In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden
ist, werden die Wörter „in nach den §§ 13, 14, 14a, 17,
18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes
rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebieten
und Teilen von Natur und Landschaft“ durch die Wörter
„in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen
Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenk-
mälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura
2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen
im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.

                      Artikel 19

                  Änderung der
             Klärschlammverordnung

   In § 4 Absatz 6 und § 5 der Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „in Naturschutzgebieten, Naturdenk-
malen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbe-
standteilen und Flächen nach § 30 des Bundesnatur-
schutzgesetzes“ durch die Wörter „in Naturschutzge-

bieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestand-
teilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne
des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 20

               Änderung der
   Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
   In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1533) geändert worden ist, werden die Wörter „in
Naturschutzgebieten und Nationalparken und Natur-
denkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30
des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-
schützt sind,“ durch die Wörter „in Naturschutzgebie-
ten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen
im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.

                      Artikel 21

               Änderung der
 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
   Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch
die Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
   „oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des
   Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins“
   durch die Wörter „oder einer vom Bund oder Land
   anerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Ab-
         satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-
         naturschutzgesetzes oder weiter gehenden
         landesrechtlichen Vorschriften geschützt und
         über die Biotopkartierung erfasst sind, mit
         einer Größe von höchstens 2 000 Quadratme-
         tern,“.
  b) In Nummer 5 werden die Wörter „nach landes-
     rechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im
     Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“
     durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinne
     des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“ er-
     setzt.

                      Artikel 22
                Änderung der
         Bundesartenschutzverordnung
  Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar
2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1
     Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
     „§ 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1
     Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
   b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1
      und 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Ab-
      satz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ und die
      Wörter „(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch
      die Akte über den Beitritt der Tschechischen
      Republik, der Republik Estland, der Republik Zy-
      pern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
      der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
      Republik Polen, der Republik Slowenien und der
      Slowakischen Republik zur Europäischen Union
      (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wörter

      „(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt

      durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
      vom 20.12.2006, S. 368)“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
               gabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“ durch die
               Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10
               Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b“ durch die
               Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13
               Buchstabe b“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1
          und 3“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1
          Nummer 1 und 3“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“

      durch die Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ und die

      Angabe „§ 42 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe
      „§ 44 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 2“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 103
   S. 1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der
   Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
   Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
   blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
   Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
   und der Slowakischen Republik zur Europäischen
   Union (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wör-
   ter „(ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt
   durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
   3.12.2008, S. 31)“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10
      Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buch-
      stabe c und d“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2
      Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2
      Buchstabe c und d“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
      Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch
      die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
      Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ver-
      ordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De-
      zember 1996 über den Schutz von Exemplaren
      wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-
      wachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S.1), die
      zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004

     vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40)“
     durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 338/97
     des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
     Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
     Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
     (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom
     17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70,
     L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch
     die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95
     vom 8.4.2008, S. 3)“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die

     Angabe „§ 48“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1
     Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 3
     Nummer 27 Buchstabe b“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ durch
     die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buch-
     stabe c“ ersetzt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Fußnote 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
     Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch
     die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
     Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.

  b) In der Fußnote 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2

     Nr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 7 Ab-

     satz 2 Nummer 13 Buchstabe a“ ersetzt.

  c) In der Fußnote 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
     Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch
     die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
     Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
8. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe „§ 42
   Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2
   Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 23

          Änderung der Verordnung
          über die Festsetzung des
  Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“

   In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom
15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) werden die Wör-
ter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-
kannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund aner-
kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

                      Artikel 24

             Änderung der Verordnung
             über die Festsetzung des
               Naturschutzgebietes
            „Östliche Deutsche Bucht“
  In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“
vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782) werden die
Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund
anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
                      Artikel 25
           Änderung der Kosten-
  verordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
  Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzge-
setz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt
durch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                   „Kostenverordnung
                  für Amtshandlungen

            des Bundesamtes für Naturschutz

                      (BfNKostV)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
                 Gebühren und Auslagen
     (1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnatur-

   schutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz er-

   hebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren
   und Auslagen.
     (2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung
   gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechts-
   übereinkommens der Vereinten Nationen vom
   10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799;

   1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen aus-
   schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-
   ckels.
     (3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die

   Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegen-

   den Gebührenverzeichnis.

      (4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des
   Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die
   Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie
   nicht erhoben.“

3. Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.

4. Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigen
   Überschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oder
   Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten
   nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutz-
   gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der
   Verordnung (EG) Nr. 865/2006“ angefügt.

5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß An-
     hang I“ durch die Wörter „nach Artikel 44a“ er-
     setzt.

  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2

     BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG“
     durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach
     § 45 Absatz 7 BNatSchG“ ersetzt.

  c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbe-

     scheinigung“ die Wörter „oder Bestätigung des

     Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren ge-
     genüber Berechtigten“ eingefügt.
  d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
     fügt:

      „7.    Anordnung von Maßnah-       50 bis 10 000“.

             men nach § 7 Absatz 2 des
             Umweltschadensgesetzes
             zur Erfüllung von Pflichten
             aus den §§ 4 bis 6 des
             Umweltschadensgesetzes

                       Artikel 26

                   Änderung der
               Seeanlagenverordnung

   In § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 der Seeanlagenver-

ordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zu-

letzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1296) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 38“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

                       Artikel 27

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März
2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
BGBl. 2009, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579

                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
              sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 29. Juli 2009

                            Der Bundespräsident
                                Horst Köhler

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                       Der Bundesminister
          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                          Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2542. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 555e1a9fb50d113b….