Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 8 Risikoübernahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2009 I S. 1980
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.