Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 16 Zweck des Fonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/16?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 406)
BGBl. 2023 I Nr. 406
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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