Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Stand: 03.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/23#abs-1 (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/23#abs-2 (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren.