Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Stand: 03.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/23#abs-1 (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/23#abs-2 (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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