Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26a#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für
Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Krediten umfassen. Die Finanzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Härtefälle nicht aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26a#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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