Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 110
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04Zur Auslegung des Art. 110 und 115 GG, hier: Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 2004 mit dem GrundgesetzZitiert von 46
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 11
- BVerfG, 25.05.1977 – 2 BvE 1/74Notkompetenz des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GGZitiert von 13
- BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08Zur Frage, ob die Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die Deutsche Bahn AG der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarfZitiert von 18
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- BVerfG, 14.01.1986 – 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84Beratung und Bewilligung der in den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste enthaltenen Veranschlagungen durch ein besonderes mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewähltes Gremium ohne Beteiligung der Fraktion DIE GRÜNENZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 33/23
- VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25
- KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25
148 Entscheidungen zu Art 110 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 110 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/110#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/110#abs-2 (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/110#abs-3 (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/110#abs-4 (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.