Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7a Bedingtes Kapital
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen des Finanzsektors gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach § 15. Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 7a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 7a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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