Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7a Bedingtes Kapital
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7a#abs-1 (1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach § 10. Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 10 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7a#abs-2 (2) § 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7a#abs-3 (3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7a WStBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.07.2020 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
-
27.03.2020 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
-
24.02.2012 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
-
09.12.2010 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
-
07.04.2009 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. I S. 725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.