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Artikel 2 · BT-Drs. 19/18109 · S. 30

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Der Name des Gesetzes wird an den neuen Regelungsinhalt angepasst.

Zu §§ 1 und 2:
Die Begriffsbestimmungen sind für die Sicherstellung der Klarheit und Eindeutigkeit der Regelungen erforder-
lich, da sich die Regelungen nunmehr auf verschiedene Fonds beziehen, durch die Unternehmen aus jeweils un-
terschiedlichen Sektoren stabilisiert werden können.

Zu §§ 3 und 4:
Rechtstechnische Anpassungen aufgrund der Erweiterung der Anwendung auf Stabilisierungsmaßnahmen durch
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Zu § 5:
§ 5 regelt die Ausgabe von Aktien durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf der Grundlage
genehmigten Kapitals.
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 47 Abs. 1 RiLi EU 2017/1132 betreffend verschiedene Fragen
des Gesellschaftsrechts zwingend vorgibt, dass Aktien nicht unter dem Nennbetrag bzw. bei Stückaktien dem
rechnerischen Anteil am Grundkapital ausgegeben werden dürfen.

Zu § 6:
Zunächst wird klargestellt, dass die Vorgaben des genannten Gesetzes, solange es in Kraft ist, auch für die Unter-
nehmen im Sinne dieses Gesetzes.
Absatz 2 regelt die Mitgliederversammlung bei Genossenschaften.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 31 –                        Drucksache 19/18109


Zu § 7:
Es wird auf § 16 Abs. 4 WpÜG verwiesen. Die hierin geregelten Erleichterungen finden entsprechende Anwen-
dung.
Absatz 3 und Absatz 6 enthalten rechtstechnische Anpassungen aufgrund der Erweiterung der Anwendung auf
Stabilisierungsmaßnahmen durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Zu § 7a:
Rechtstechnische Anpassung aufgrund der Erweiterung der Anwendung auf Stabilisierungsmaßnahmen durch
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Zu § 7b:
Rechtstechnische Anpassung aufgrund der Erweiterung der Anwendung auf Stabilisierungsmaßnah

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.145 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/18109 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18109, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.324–99.469 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert da1cc6f8e3cfde30….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP