Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

WStBG

§ 6 Hauptversammlung

Stand: 17.07.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/6#abs-1 (1) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften (SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/6#abs-2 (2) Für Mitgliederbeschlüsse bei Genossenschaften gilt § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

§ 5 § 7