Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 70
Stand: 10.06.2019
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 70 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.12.2004 – VI S 7/03Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts: Keine Bindungswirkung eines offensichtlich unhaltbaren Verweisungsbeschlusses bei gesetzlichem Beklagtenwechsel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 29.06.2015 – III S 12/15(Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Zweck des Bestimmungsverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO - Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit - Keine Bindung an einen auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruhenden Verweisungsbeschluss - Sachlicher Anwendungsbereich von § 26 AO)Zitiert von 8
- BFH, 25.01.2005 – I R 87/04Finanzgerichtliches Verfahren: Fortdauer der örtlichen Gerichtszuständigkeit bei gesetzlichem Wechsel des beklagten Finanzamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BFH, 06.05.1997 – VII B 4/97Zitiert von 10
- BFH, 22.11.1988 – VIII R 205/84Zitiert von 2
- BFH, 20.12.2012 – IV B 93/12(Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- FG Münster, 23.06.2026 – 9 K 552/22 K
- FG Düsseldorf, 29.01.2025 – 14 K 2028/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.