Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 70

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund50 Entscheidungen

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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