Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 72
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- BFH, 11.07.2007 – XI R 1/07Zitiert von 13
- BFH, 26.10.2006 – V R 40/05Zitiert von 10
- BFH, 10.01.2018 – I R 45/16Verhältnis der Klagerücknahme zur Revisionsrücknahme
- BFH, 12.06.2015 – III B 81/14Anfechtung der Erklärung über die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässige Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde im Verfahren der Aussetzung der VollziehungZitiert von 5
- BFH, 06.07.2005 – XI R 15/04Zitiert von 16
- VG Oldenburg (Oldenburg), 13.05.2003 – 2 B 1213/03
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – V R 10/23 · Umsatzsteuer und TransfergesellschaftZitiert von 2
- BFH, 19.11.2025 – IX B 121/24Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 – 14 K 500/25 E,G,U,AO
93 Entscheidungen zu § 72 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/72#abs-1 (1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FGO/72#abs-1a (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/72#abs-2 (2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.