Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 – 7 K 7058/13
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 – 3 K 1461/15
- BFH, 31.08.2015 – VI B 13/15Keine notwendige Beiladung bei Lohnsteuer-Außenprüfung - Zeitlich begrenzte Gewährung von Akteneinsicht "in letzter Minute" - Keine Terminänderung wegen mangelnder Vorbereitung eines BeteiligtenZitiert von 4
- BFH, 31.08.2015 – VI B 14/15(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 31.08.2015 VI B 13/15 - Keine notwendige Beiladung bei Lohnsteuer-Außenprüfung - Zeitlich begrenzte Gewährung von Akteneinsicht "in letzter Minute" - Keine Terminänderung wegen mangelnder Vorbereitung eines Beteiligten)Zitiert von 3
- FG Münster, 16.05.2008 – 6 K 879/07Zitiert von 1
- BFH, 18.11.2025 – VIII B 97/24Prüfung der Fremdüblichkeit eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.09.2022 – VI B 5/22Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten VorbringensZitiert von 2
- VG Kassel, 23.03.2022 – 1 K 1016/21.KS
- BFH, 17.03.2016 – VI R 3/15Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung der Lohnsteuerschuld gegenüber dem ArbeitnehmerZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42f EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42f#abs-1 (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42f#abs-2 (2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42f#abs-3 (3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/42f#abs-4 (4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.