Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 155
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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24.10.2024 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328)
BGBl. 2024 I Nr. 328
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 155 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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