Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 154
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BFH, 11.12.2025 – VII B 128/25Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.Zitiert von 2
- BFH, 11.12.2025 – VII B 129/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.12.2025 VII B 128/25 - Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.)Zitiert von 1
- BFH, 16.05.2000 – VII B 200/98Zitiert von 10
- BGH, 17.08.2011 – I ZB 20/11Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde - Aufschiebende WirkungZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025 – 16 S 16127/25Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025 – 16 S 16126/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 09.05.2023 – 12 K 228/22Zitiert von 1
- BFH, 06.08.2020 – VII S 27/20 (AdV)Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung
- FG Thüringen, 13.12.2016 – 2 K 222/16Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 154 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis eintausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.