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Artikel 7 · BT-Drs. 15/411 · S. 10

Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichts-

Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 17 Satz 2 FGO)
Das Mindestalter der ehrenamtlichen Richter in der Finanz-
gerichtsbarkeit wird an das der Schöffen angeglichen (vgl.
Artikel 6 Nr. 1). Ebenso wie die Änderungen des § 33 Nr. 3
GVG und des § 20 Satz 2 VwGO nimmt die Änderung des
§ 17 Satz 2 FGO Rücksicht auf die gestiegene Mobilität der
Bevölkerung.
Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 FGO)
Die Vorschrift enthält ein Ablehnungsrecht für Personen,
die bereits zwei volle Amtsperioden als ehrenamtliche Rich-
ter tätig gewesen sind, und trägt dem Umstand Rechnung,
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/411
dass in der Übergangszeit unterschiedlich lange Amtsperio-
den absolviert sein könnten.
Zu Nummer 3 (§ 22 FGO)
Die Amtsperiode für ehrenamtliche Richter wird auf fünf
Jahre verlängert.
Zu Nummer 4 (§ 23 Abs. 2 Satz 2 FGO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verlängerung
der Amtsperiode.
Zu Nummer 5 (§ 25 FGO)
Bei der Änderung in Satz 1 handelt es sich um eine Folge-
änderung zur Verlängerung der Amtsperiode von vier auf
fünf Jahre.
Die vom Präsidenten des Finanzgerichts aufzustellende Vor-
schlagsliste in Satz 3 soll in Anlehnung an die anderen
Gerichtsbarkeiten statt der doppelten nur noch mindestens
die eineinhalbfache Anzahl der erforderlichen ehrenamt-
lichen Richter enthalten.

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Herkunft

BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.311–29.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….

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