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Artikel 7 · BT-Drs. 15/411 · S. 10
Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichts-
Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichts- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 17 Satz 2 FGO) Das Mindestalter der ehrenamtlichen Richter in der Finanz- gerichtsbarkeit wird an das der Schöffen angeglichen (vgl. Artikel 6 Nr. 1). Ebenso wie die Änderungen des § 33 Nr. 3 GVG und des § 20 Satz 2 VwGO nimmt die Änderung des § 17 Satz 2 FGO Rücksicht auf die gestiegene Mobilität der Bevölkerung. Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 FGO) Die Vorschrift enthält ein Ablehnungsrecht für Personen, die bereits zwei volle Amtsperioden als ehrenamtliche Rich- ter tätig gewesen sind, und trägt dem Umstand Rechnung, Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/411 dass in der Übergangszeit unterschiedlich lange Amtsperio- den absolviert sein könnten. Zu Nummer 3 (§ 22 FGO) Die Amtsperiode für ehrenamtliche Richter wird auf fünf Jahre verlängert. Zu Nummer 4 (§ 23 Abs. 2 Satz 2 FGO) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verlängerung der Amtsperiode. Zu Nummer 5 (§ 25 FGO) Bei der Änderung in Satz 1 handelt es sich um eine Folge- änderung zur Verlängerung der Amtsperiode von vier auf fünf Jahre. Die vom Präsidenten des Finanzgerichts aufzustellende Vor- schlagsliste in Satz 3 soll in Anlehnung an die anderen Gerichtsbarkeiten statt der doppelten nur noch mindestens die eineinhalbfache Anzahl der erforderlichen ehrenamt- lichen Richter enthalten.
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Herkunft
BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.311–29.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP