Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/3802 · S. 29
Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskosten-
Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskosten- gesetzes) In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und straf- rechtlicher Ermittlungsverfahren sollen die im Klageverfah- ren üblichen Gebühren anfallen. Wegen der erstinstanz- lichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und der ent- sprechenden Fachgerichte werden jedoch Gebührensätze wie im Berufungsverfahren vorgeschlagen. Soweit die obersten Bundesgerichte zuständig sein sollen, werden die für die Revision geltenden Gebührensätze vorgeschlagen. Ebenso sollen die Vorschriften über die Abhängigmachung von der vorherigen Kostenzahlung in allen Gerichtsbarkei- ten Anwendung finden. Hierzu soll der neue § 12a GKG auf § 12 Absatz 1 GKG verweisen. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit soll der Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 in drei Unterabschnitte aufge- teilt werden. Die geltenden Regelungen werden Unterabschnitt 1 und die Gebühren für die erstinstanzlichen Verfahren sollen in die neuen Unterabschnitte 2 und 3 ein- gefügt werden. Die vorgeschlagene Struktur führt auch dazu, dass Verfahren vor den Oberlandesgerichten wegen bestimmter Ansprüche nach dem Urheberrechtswahrneh- mungsgesetz (§ 16 Absatz 4 des Urheberrechtswahrneh- mungsgesetzes) künftig wie Berufungsverfahren abgerech- net werden. Dies entspricht auch der Systematik im Rechts- anwaltsvergütungsgesetz (Nummer 3300 Nummer 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsge- setz). Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Klagen wäre auch nicht sachgerecht. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit waren besondere Rege- lungen nicht erforderlich, weil Teil 5 Hauptabschnitt 1 be- reits Regelungen für erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsge- richt enthält. Für die Finanzgerichtsbarkeit wird zunächst eine Ausnahme
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.816 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.937–130.753 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP