Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 129
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV)(Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten)
- BFH, 03.04.2023 – X B 80/22Prozessuale Möglichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist infolge von Verzögerungen bei der beantragten AkteneinsichtZitiert von 2
- BFH, 13.04.2016 – V B 42/16Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldsZitiert von 2
- BFH, 02.01.2014 – XI B 48/13Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete RennenZitiert von 1
- BFH, 12.03.2013 – XI B 14/13(Die besondere Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung)Zitiert von 8
- BFH, 29.07.2010 – I B 121/10(Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen Tenors - Kein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Voraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – IV B 46/25 (AdV)(Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020)
- BFH, 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV)AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage
- BFH, 27.08.2024 – VIII B 40/23Protokollierung bei Ordnungsgeldbeschluss
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/129#abs-1 (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/129#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.