Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 129
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/129#abs-1 (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/129#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 129 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV)(Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten)
- BFH, 03.04.2023 – X B 80/22Prozessuale Möglichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist infolge von Verzögerungen bei der beantragten AkteneinsichtZitiert von 2
- BFH, 13.04.2016 – V B 42/16Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldsZitiert von 2
- BFH, 02.01.2014 – XI B 48/13Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete RennenZitiert von 1
- BFH, 12.03.2013 – XI B 14/13(Die besondere Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung)Zitiert von 8
- BFH, 29.07.2010 – I B 121/10(Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen Tenors - Kein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Voraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – IV B 46/25 (AdV)(Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020)
- BFH, 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV)AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage
- BFH, 27.08.2024 – VIII B 40/23Protokollierung bei Ordnungsgeldbeschluss
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.