Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 129

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/129#abs-1 (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/129#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

§ 128 § 130